Gerne zu Ihrem Fall:
1.) Ich sehe grundsätzlich keine Bedenken, dass Sie Ihren Ausweis nicht „auf Ihre Stammadresse" wieder verlängern könnten.
Denn das hierzu maßgebliche Gesetz lautet:
§ 7 Absatz 2 BGB
„Wohnsitz; Begründung und Aufhebung"
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (Zitatende des Gesetzes)
Faktisch bestehen dann mehrere Wohnsitze. Damit lässt es das deutsche Recht zu, dass mehrere Orte Anknüpfungspunkte der auf den Wohnsitz abhebenden rechtlichen Regelungen sind. Die Voraussetzungen dazu sind nachfolgend geschildert: „Gleichmäßige Verteilung der Lebensverhältnisse auf die mehreren Orte (PrOVG OLGZ 35, 26; MüKoBGB/Schmitt Rn. 36). Exakt wird das kaum einzuhalten und auch schwerlich festzustellen sein. Es genügt, wenn es sich nach Willen und Vorstellung des Betreffenden und aus der Sicht des Verkehrs um mehrere „Hauptpunkte" (Prot. I 38) oder „Hauptstützpunkte" der Lebensbetätigung und der Lebensbeziehungen handelt. Das ist typischerweise der Fall, wenn jemand abwechselnd eine Zeit des Jahres an dem einen Wohnsitz und eine andere Zeit an dem anderen verbringt (Staudinger/Kannowski, 2018, zitiert in BeckOK BGB/Bamberger BGB § 7
Rn. 31, beck-online)
2.) Allerdings – und da sehen Sie wohl ein Problem – sind zivilrechtlicher Wohnsitz und melderechtliche Hauptwohnung nicht dasselbe (vgl. Medert/Süßmuth, § 12 Rdnr. 8). Während das Zivilrecht einen Doppelwohnsitz kennt, gibt es melderechtlich nur eine Hauptwohnung.
Dazu sagt das Bundesmeldegesetz (BMG) folgendes:
§ 21 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.
Dies sind ordnungsbehördlichen Normen, welche zwar eine Ordnungswidrigkeit zur Folge haben können, nicht jedoch das oben zitierte materielle Recht brechen können.
Nach der oben zitierten Kommentierung zu § 7 BGB
sollte laut Ihrer Schilderung…
„Ich bin weiterhin bei meiner Hausadresse gemeldet - bin auch fast dauernd da, weil meine Kinder auch dort sind. Hab mir deshalb auch nichts Besonderes gedacht."…
...Ihr sog. Domizilwille klar auf diesen nie aufgegebenen und auch nie unterbrochenen Hauptwohnsitz ausgerichtet gewesen sein, so dass Sie Ihren Ausweis schlicht verlängern sollten, da ein Tatbestandsmerkmal im Sinne von § 21 Absatz 4 BMG Ihren Angaben zur Folge aus der Ferne nicht eindeutig erkennbar ist.
Im Zweifel ist nach § 22 Absatz 3 BMG die jetzt zu verlängernde Adresse Ihr Hauptwohnsitz.
Die 2-Wochenfrist gilt nämlich nur für eine Abmeldung der Hauptwohnung.
Für die Anmeldung einer Nebenwohnung gilt: Wer vorübergehend in einer Zweitwohnung wohnt, muss sich erst nach 6 Monaten ummelden.
Ob Sie „vorübergehend mehr als 6 Monate" in dieser Nebenwohnung gewohnt haben, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Und auch nicht, ob eine Zweitwohnsitzsteuer in Ihrer Stadt anfällt, wenn Sie Ihren Wohnsitz in derselben Stadt wie auch immer beibehalten oder vorübergehend ändern. Das sollten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung vorsorglich einfach anfragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank für diese schnelle und ausführliche Antwort.
Dass ich meinen Ausweis mit meiner Hauptadresse verlängern kann, beruhigt mich etwas.
Sorge macht mir aber die nicht erfolgte Anmeldung der Zweitwohnung vor 3 Jahren.
Das habe ich im Netz gefunden:
"Den Zweitwohnsitz nicht anzumelden und keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen ist übrigens eine Straftat, die laut § 370 der Abgabenordnung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann."
Da hab ich in Ihrer Antwort nicht herauslesen können, was ich da machen kann?
Seit 1.10.15 wohne ich da, seit 1.11.16 (?) gibt es wohl das neue Meldegesetz bezüglich Vermieterbescheinigung.
Was blüht mir? Was soll ich tun?
Danke für eine Abklärung.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Es ist zwar richtig, dass die Steuerverkürzung auch eine Straftat sein KANN. Das hängt aber davon ab, ob Ihr Fall überhaupt steuerbar ist. Deshalb schrieb ich, erst einmal unverfänglich bei Ihrer Stadt anzufragen, ob nach deren Satzung eine Steuer überhaupt anfällt, wenn die Zweitwohnung in derselben Stadt genommen wird und dazu, dass Sie „vorübergehend nicht mehr als 6 Monate" in dieser Zweitwohnung gewohnt haben.
Ihren Angaben zur Folge sollten Sie glaubhaft machen können, dass Sie lediglich vorübergehend insgesamt weniger als 6 Monate die Wohnung genutzt haben, die Meldepflicht nach 6 Monaten mithin noch nicht ausgelöst wurde. Denn eine Zweitwohnsitzbegründung ist ein (gemischter) Realakt und hat mit einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung (z.B. Mietvertrag) erst einmal nichts zu tun.
Die diesbezüglichen Angaben Ihrer Stadt NN. sind zu diesem Thema nicht eindeutig, wenn es dort heißt: „Wenn Sie eine Nebenwohnung (Zweitwohnung) in der Stadt NN innehaben, müssen Sie eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben. Die Angaben dienen der Prüfung, ob und ggf. in welcher Höhe eine Steuer festzusetzen ist." Zitatende.
Das entsprechende Formular enthält unter Ziff. 24 die Angabe: „ich bin dauernd getrennt lebend (Scheidung/Trennung) seit…." so dass Sie hier wahrheitsgemäß nur die kurzzeitige Trennung als spontanes Refugium mit weniger als 6 Monaten angeben sollten.
Unter Ziff. 25 steht: „die eheliche Wohnung/Wohnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht in NN", was ein Indiz für die These ist, dass die Zweitwohnsitzbegründung in derselben Stadt NN keine Steuerpflicht auslöst.
Und schließlich ist unter Ziff. 26 abgefragt: „ich halte mich überwiegend am Ort der ( ) Hauptwohnung Nebenwohnung auf" so dass Sie mit Fug und Recht ankreuzen können, sich überwiegend am Ort der Hauptwohnung aufzuhalten, die zudem in derselben Stadt NN liegt.
Nur Mut und alles Gute wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt