Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen anhand der von Ihnen vorgegebenen Informationen gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Ich interpretiere Ihre erste Frage dahingehend, dass Sie wissen möchten, was Ihnen im Falle einer Scheidung anteilsmäßig zusteht; denn allein die Trennung an sich berechtigt Sie nicht zur teilhabe am Vermögen Ihres Mannes bzw. zur Duchsetzung eines Ausgleichsanspruchs. dies geschieht erst mit oder nach erfoglter Scheidung im Rahmen eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Dieser regelt sich nach den §§ 1373 ff. BGB und besagt, dass derjenige Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn während der Ehe (Differenz Anfangs - Endvermögen) die Hälfte des Überschusses vom Zugewinn des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung geltend machen kann (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Dieser Anspruch kann im laufenden Scheidungsverfahren geltend gemacht werden, aber auch erst im Anschluss an selbiges, wobei eine dreijährige Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs zu beachten ist.
Wertmäßig kann im Rahmen dieses Forums keine Angabe zur Höhe des Anspruches getroffen werden, da insoweit noch zusätzliche Angaben fehlen, z.B. weiteres Vermögen oder auch Schulden.
2. Als Trennungsunterhalt steht Ihnen der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhältnissen angemessene Unterhalt zu,; d.h. dass während der trennung der Ehegatten grundsätzlich der Status erhalten werden soll, der während der Ehe bestand. Die Höhe hängt im Wesentlichen auch davon ab, ob Sie selbst verdienen.
In der regel errechnet sich der Trennungsunterhalt folgendermaßen: Vom Gläubiger erzieltes Arbeitseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, wird im Regelfall um den um den Kindesunterhalt gekürzten Einkommen des Schuldners abgezogen; der Gläubiger - in dem Falle Sie - erhält eine Quote von 3/7 des Differenzbetrages. Die Quote erhöht sich auf 1/2, sofern der Schuldner arbeitsunabhängiges Einkommen besitzt (Kapital, Mieteinnahmen,..).
3. Bedeutend ist ferner, ob Sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte ist zunächst nur eingeschränkt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Da Ihre Tochter acht Jahre alt ist, kann Ihnen derzeit maximal eine Halbtagsbeschäftigung zugemutet werden. Die genauen Einzelheiten können jedoch erst dann geprüft werden, wenn der genaue Sachverhalt bekannt ist. Hierzu dürfen Sie sich jedoch gerne mit mir in Verbindung setzen.
4. Der Kindesunterhalt für Ihre Tochter beträgt bei einem zugrundezulegenden unterhaltsrelevanten Einkommen (berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden sind abzuziehen) Ihres Ehemannes 355,00 € abzüglich hälftiges Kindergeld.
Ich hoffe meine Ausführunge haben Ihnen ein wenig weitergeholfen. Sollten Sie eine Mandantierung in Betracht ziehen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung, wobei die örtliche Entfernung hierfür unbedeutend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin