Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Abfindung steht natürlich Ihnen allein zu. Da die Abfindung steuerrechtlich unter § 2 EStG fällt, also Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit darstellt, wird sie im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Einkommen gewertet. In diesem Fall scheidet eine Berücksichtigung der Abfindung beim Zugewinnausgleich jedoch aus, da die Abfindung nur einmal im Rahmen der Trennungsfolgen berücksichtigt werden darf.
Sollten Sie Ihrer Ehefrau gegenüber zum Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt verpflichtet sein, ist es auf jeden Fall sinnvoll, die Scheidung so schnell wie möglich – je nach Gerichtsbezirk ist es möglich den Scheidungsantrag 1-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen – einzuleiten, da der nachehelichen Unterhalt, der ohnehin nur noch in Ausnahmefällen geschuldet wird zum Ausgleich ehebedingter Nachteile, falls Ihre Frau zB aufgrund fortgeschrittenen Alters oder Betreuung von Kindern keiner oder nur einer geringen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, in der Regel wesentlich niedriger ausfallen wird als der Trennungsunterhalt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen für’s erste weiterhelfen. Um konkrete Aussagen treffen zu können, was in Ihrem speziellen Fall das beste weitere Vorgehen ist, bräuchte es eine Menge Einzelheiten als Informationen (zB auch in welcher Kategorie bewegt sich der Abfindungsbetrag?), was diese Onlineberatung natürlich sprengen würde.
Insgesamt kann ich Ihnen nur anempfehlen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen sobald Ihre Ehefrau irgendwelche Forderungen Ihnen gegenüber geltend macht. Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich auch in diesem Rahmen für weiteres zur Verfügung. Insbesondere sollte dann auch abgeklärt werden, wann der frühestmögliche Zeitpunkt für das Einreichen des Scheidungsantrags wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin