Sehr geehrter Ratsuchender,
da Versicherungsrecht Vertrgsrecht ist, lassen sich Ihre Fragen ohne Kenntnis der Versicherungsbedingungen nicht abschließend beantworten.
In den Musterbdingungen des GDV, den DTV-Güterverischerungsbedingungen 2000/2011 ist unter 17.8 ist geregelt:
"Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat."
> Da heißt, es darf nicht doppelt kassiert werden. Im Falle des Versuchs, liegt ein Betrug(sversuch) nahe.
Damit gibt eine Mitteilungspflicht, Nr. 15.4 S. 1, 2. Alternative der DTV-Güterverischerungsbedingungen 2000/2011
> Den Selbstbehalt werden Sie - vorbehaltlich der Prüfung der Versicherungsbedingungen - vom Spediteur ersetzt verlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt