Sehr geehrter Fragender,
es muss grundsätzlich derjenige haften, der das Gerät unsachgemäß verpackt hat.
Allerdings wäre zu überprüfen, inwieweit tatsächlich eine unsachgemäße Verpackung vorliegt. Das bloße Behaupten reicht nicht aus, um die Post aus der Haftung zu entlassen (so auch OLG Celle, 11 U 229/06
, 03.05.2007).
Hier wäre daher noch zu überprüfen, inwieweit tatsächlich eine unsachgemäße Verpackung vorliegt.
Des weiteren wäre noch problematisch, wann der Schaden eingetreten ist. War es auf dem Weg Hersteller - Händler, so haftet der Hersteller, da er für die sachgemäße Verpackung verantwortlich wäre.
Wäre jedoch der Schaden auf dem Weg Händler - Kunde eingetreten, so wäre ggf. ein Mitverschulden bis hin zum Alleinverschulden dann zu unterstellen, wenn der Händler eine Pflicht gehabt hätte, das Paket auszupacken und sich ggf. über eine zureichende Verpackung zu vergewissern.
Daher wäre auch interessant, ob es sich um eine Absprache zwischen dem Händler und dem Kunden über eine Versendung - oder auch eine mögliche Abholungsmöglichkeit gab.
Auch wäre mitzuteilen, ob der Händler das Paket geöffnet hat und dabei die mangelnde Verpackung hätte erkennen können.
Hier wäre ergänzend vorzutragen.
Ich komme dann unaufgefordert auf die Frage zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Diese Antwort ist vom 06.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Die Verpackung war für meine Begriffe nicht optimal und wurde sowiet ich informiert bin vom Kunden ausgewählt. Der Hersteller hat die Verpackung so übernommen und nicht geändert und hat das Gerät nach der Reparatur fälschlicherweise an den Händler (an uns) geschickt. Wir (händler) haben das Paket NICHT geöffnet sondern so wie es ankam von der Post abholen lassen und zum Kunden weiter geschickt. Ob es zu diesem Zeitpunkt schon beschädigt war oder nicht, lässt sich somit nicht feststellen.
Eine Direktabholung kam nicht in Frage (Entfernung)
Nach der Meldung des ursprünglichen Schadens wurde der Kunde von uns (Händler) angewiesen, das Gerät direkt zum Hersteller zu senden. Grund: Betriebsferien bzw. Zeitersparnis. Der Kunde ging wohl damals fälschlicherweise davon aus, er habe noch Garantie und die Reparatur sei für Ihn kostenlos. Ich konnte das damals nicht bestätigen, da er mich im Urlaub anrief und das Problem am Telefon beschrieb. Darauf hin habe ich Ihm empfohlen das Gerät mit der Orginalrechnung zum Hersteller zu schicken.
Der Hersteller lehnt eine Haftung übrigens ab, da der Schaden nicht innerhalb von 48 Stunden gemeldet wurde. Konnte ja auch nicht gemeldet werden, da das Paket nicht geöffnet sondern weiterverschickt wurde.
Sehr geehrter Fragender,
da letztendlich der Kunde einen Schaden erlitten hat, müsste dieser denjenigen auch in Anspruch nehmen. Vom Verbraucher aus (ich gehe mal davon aus, dass der Kunde ein solcher ist), ist eine Rügepflicht von Versandschäden nicht zulässig, d.h. es ist unerheblich, dass er den Schaden nicht rechtzeitig gemeldet hat.
Des Weiteren ist jedoch auch folgende Entscheidung erheblich:
"Hat der Verkäufer aufgrund einer Mängelrüge des Käufers die Sache zum Zwecke der Überprüfung und eventuellen Nachbesserung bei Vorliegen eines Mangels zurückgenommen, so liegt die Transportgefahr des Rücktransports zu ihm und auch des Transports nach Überprüfung wieder zum Käufer nur dann beim Verkäufer, wenn die Mängelrüge des Käufers berechtigt war. Denn nur dann war der Rücktransport der Kaufsache zum Verkäufer und nach Überprüfung auch der zweite Transport wieder zum Käufer die Folge eines Sachmangels.", so das OLG Düsseldorf, 6 U 33/89
, 8.2.1990, vgl. auch Soergel-Huber, 11. Aufl., § 446 BGB
Rdnr. 60).
Nur in diesem Fall wäre der Gefahrübergang, der mit Ablieferung bereits eintrat, rückgängig gemacht worden.
Unerheblich ist jedenfalls, dass der Kunde bereits eine mangelhafte Verpackung verwandt hat, da der Hersteller sodann eine eigenen Verpackung hätte verwenden müssen, wenn ihm diese als nicht ordnungsgemäß erschien oder besser: hätte erscheinen müssen.
Inwieweit Sie jedenfalls diese mangelhafte Verpackung hätten sehen können, ist jedenfalls schwer von Ferne zu sagen.
Letztendlich wird es wohl dann, wenn der Kunde den Schaden ersetzt bekommen will auf ein Dreiecksverhältnis ankommen.
Der Kunde muss zunächst den Hersteller in Anspruch nehmen, der die Sacher unsachgemäß versandt hat, dieser wird Sie in Anspruch nehmen mit der Beweisfrage, ob Sie das hätten erkennen können.
Letztendlich wird auch wohl es dem Gericht obliegen, ob die falsche Zusendung, also dass es sich hierbei nicht um eine Garantie handelt oder aber um einen Gewährleistung, und die Reparatur durch den Hersteller ggf. als Anerkenntnis anzusehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter