Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Sie haben aufgrund des Kaufvertrages mit der Firma einen rechtlichen Anspruch auf die Übereignung eines mangelfreien Mobilhauses.
Ob Sie sich in diesem Fall überhaupt auf die Transportfirma bzw. deren Versicherung verweisen lassen müssen, kommt auf die vertragliche Konstruktion an.
Wenn Sie lediglich einen Vertrag mit der Firma Lacet abgeschlossen haben, dann ist diese Firma ihr Ansprechpartner.
Nach ihrer Darstellung liegen hier diverse Sachmängel vor, u.a. Beschädigung an der Unterkonstruktion, Spalten an den Fenstern, keine Heizkörper, Schräglage der Küche etc.
Wenn Sachmängel vorliegen ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB
.
Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 BGB
ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348
).
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Hier ist zu beachten:
Grundsätzlich hat nach dem Kaufrecht und der Regelung in § 439 Abs. 1 BGB
der Käufer das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt:
„(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Dieses Recht des Käufers kann der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 4 BGB
nur aus besonderen Gründen zurückweisen:
„(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte."
Diese Einrede wäre jedoch Sache des Verkäufers und braucht Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu kümmern.
Daher würde ich Ihnen empfehlen eine Liste der o.g. Mängel anzufertigen und den Verkäufer gemäß §§ 437
, 439 BGB
im Wege der Nacherfüllung zur Lieferung eines mangelfreien Mobilheims aufzufordern.
Diese Aufforderung sollte schriftlich und nachweisbar per Einwurf/Einschreiben sowie unter Fristsetzung von 4 Wochen erfolgen.
Kündigen Sie in dem Schreiben ebenfalls an, daß Sie sich bei der Verweigerung der Nacherfüllung den Rücktritt vom Kaufvertrag vorbehalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Ich habe mit der Transportfirma einen gesonderten Vertrag geschlossen und den Schaden dort gemeldet.
Sollte ich die Mängellisten an beide Firmen senden? Da ich nicht erahnen kann, was Fertigungsmangel und Folge des Sturzes sein kann?
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort und Hilfe!!!
Beste Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie haben Recht, es ist auch nicht ihre Aufgabe herauszufinden welche der Firmen für die jeweiligen Schäden verantwortlich ist.
Hier würde ich eher die Herstellerfirma in der Pflicht sehen, wobei man sich fragen muß, ob es aus der Sicht des Herstellers Sinn macht, wenn man in einem groß angelegten Gutachten eine Schadensersatzpflicht der Transportfirma nachweist, die ja schließlich eine Tochterfirma des eigenen Unternehmens ist.
Daher würde ich Ihnen empfehlen der Herstellerfirma eine komplette Liste der Mängel zu übermitteln und die Lieferung eines mangelfreien Mobilhauses zu verlangen.
Wenn die Firma Ihnen ein neues Mobilhaus liefert sind damit auch die Transportschäden erledigt.
Sollte die Firma die Nacherfüllungsansprüche schlichtweg ablehnen, wäre ein Vertragsrücktritt zu überlegen. In diesem Fall könnten Sie den Kaufpreis zurückfordern.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt