Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Schaden erst bei der Einlagerung beim Spediteur entstanden und nicht beim Transport selbst. Damit handelt es sich nicht um einen Transportschaden. Es muss grundsätzlich unterschieden werden, gegen wen Sie Ansprüche durchsetzen möchten. Zur Auswahl steht zum einen der Verkäufer und zum anderen das Speditionsunternehmen.
1. Ansprüche gegen Verkäufer
a) Soweit Sie die Kühlvitrine als VerbraucherIn erworben haben, handelt es sich um einen privaten Versendungskauf gemäß § 447 BGB
.
Bei einem Versendungskauf trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, sobald der Verkäufer diese an die Transportperson ausgeliefert hat.
Der Verkäufer hatte seinerseits die Pflicht, die Kühlvitrine ordnungsgemäß zu verpacken.
Leider tragen aber Sie die Beweislast dafür, dass die Kühlvitrine nicht ordnungsgemäß verpackt war. Ihnen wird dieser Nachweis aber dadurch erschwert, dass Sie nicht selbst sehen konnten, wie die Kaufsache verpackt war und überprüfen konnten, ob es sich um eklatante oder offensichtliche Verpackungsmängel handelte. Vermutlich werden Sie auch keinen Zugriff auf die Verpackung haben, da diese schon entsorgt wurde.
Wenn überhaupt, könnten Sie Angaben zu der Verpackung eventuell über einen vorhandenen Frachtbrief erfahren. Es ist aber nicht zwingend, dass Anmerkungen zu der Verpackung im Frachtbrief enthalten sind, vgl. § 408 HGB
.
b) Sollten Sie dem Verkäufer aber vor Versendung mitgeteilt haben, dass Sie sich um die Verpackung und Transport kümmern werden und dabei Details zu der Verpackungsart mitgeteilt haben, könnte sich der Verkäufer gemäß § 447 Abs. 2 BGB
schadensersatzpflichtig gemacht haben, indem er den Transport und die Verpackung selber organisierte und nicht die von Ihnen erwähnte Verpackungsart wählte.
2. Ansprüche gegen Speditionsunternehmen
Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, haben Sie gegen das Speditionsunternehmen einen Schadensersatzanspruch nach § 475 HGB
. Danach haftet die Spedition als Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
Als Sie das Speditionsunternehmen darum gebeten haben, die Vitrine einzulagern, ist ein Lagervertrag zustande gekommen, vgl. § 467 HGB
.
Die Spedition kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kühlvitrine nicht ordentlich verpackt gewesen ist. Sie hatte nämlich nach § 468 Abs. 2 Nr. 1 HGB
die Pflicht, die Vitrine, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen.
Wenn die Vitrine also nicht ordnungsgemäß verpackt war, hätte die Spedition dafür Sorge tragen müssen.
3. Vorgehen
Demnach empfehle ich Ihnen, die Spedition nochmals zu kontaktieren und auf Ihren Anspruch auf Leistung eines Schadensersatzes nach § 475 HGB
hinzuweisen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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Diese Antwort ist vom 28.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
29.03.2011 | 00:06
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
meine Antwort möchte ich wie folgt ergänzen:
Die Verpackungspflicht der Spedition nach § 468 Abs. 2 Nr.1 HGB
gilt nur, wenn Sie die Kühlvitrine als VerbraucherIn einlagern ließen.
Anderenfalls gilt § 468 Abs. 1 HGB
. Danach wären Sie verpflichtet gewesen, die Vitrine ordnungsgemäß zu verpacken.
Den notwendigen Beweis dafür könnten Sie auch nur durch entsprechende Zeugenaussagen - evtl. die des Verkäufers - führen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Abdul-Karim Alakus