Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Haftung eines Frachtführers richtet sich in Deutschland im Falle von Schäden und Verlust des Transportgutes nach den Vorschriften der §§ 425 ff HGB
. Die ist eine gesetzliche Haftung des Frachtführers für die Zeit, in der er das Frachtgut in seiner Gewalt hat, d.h. solange er es transportiert.
Wenn wie in Ihrem Fall der Transport über mehrere Länder geht, kommt das CMR-Abkommen (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) zur Anwendung.
Dieses Abkommen ist zwingend ausgestaltet, also kann in diesem Fall keine andere Regelung abweichend vereinbart werden.
Damit beantwortet sich Ihre Frage zu 1: Nein, die Güterhaftung kann nicht auf die italienische Spedition übertragen werden. Wenn Sie als Frachtführer die Ladung übernehmen, dann unterliegen Sie der oben erwähnten zwingenden Haftung nach dem CMR.
Zur Versicherung in Frage 2: Der Frachtführer hat die Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden abdeckt.
Sie sind also als Frachtführer verpflichtet eine Versicherung abzuschließen, die sowohl Sattelzugmaschine als auch Auflieger umfaßt, da ja beide Teile Schäden an dem Transportgut verursachen können.
Soweit mir bekannt ist, gibt es jedoch separate Versicherungen für Auflieger, da die Höhe des Versicherungsbeitrags auch vom Einsatzgebiet, der Größe des Aufliegers etc. abhängt.
Die Details des Versicherungsvertrages sollten Sie daher mit Ihrem Versicherungsvertreter besprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 18.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
erstmals danke für die schnelle Antwort!
habe die Frage etwas missverständlich formuliert.
Die meisten Stückgüter werden innerstaatlich transportiert - Nur innerhalb von Deutschland.
Eher wenige kommen/gehen von/nach Italien und immer Umladen!
Ich soll täglich zwischen München und Karlsruhe
Fahren. Nie grenzüberschreitend!
Kann die Güterversicherung auf die Spedition übertragen?
Die Haftpflicht für SZM und Auflieger ist eher das kleinere Problem. Da gibt es nicht täglich Schäden...
Freundliche Grüße
Tesovic
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Im Fall von Transporten innerhalb Deutschlands kommt das erwähnte Abkommen nicht zur Anwendung, sondern es gelten die zuvor erwähnten Regelungen des HGB bzw. des Vertrages.
In der Sache ändert sich jedoch wenig, da die Regelungen des CMR und des HGB bezüglich der Haftung ähnlich sind.
Daher haftet der deutsche Frachtführer oder die deutsche Spedition nach HGB für das Beförderungsgut, während sie das Gut transportiert bzw. in ihrer Obhut hat.
Die erwähnte Haftung knüpft also immer daran an, wer die Kontrolle über das Transportgut hat. Natürlich können Sie intern mit der Mutter-Spedition in Italien eine andere Haftung vereinbaren.
Gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber unterliegen Sie aber im Falle von Verlust oder Schäden am Transportgut zunächst der Haftungsregelung des Vertrages und des HGB
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt