Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre online-Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Tatsächlich muss eine Duldungspflicht bezüglich eines Trafohauses nicht auf einer Baulast oder Grunddienstbarkeit beruhen.
Die Duldungspflicht ergibt sich regelmäßig aus § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden.
Daraus ergibt sich, dass Grundstückseigentümer die Pflicht haben, die Nutzung ihres Grundstücks für Anlagen hinzunehmen, die der Energieversorgung dienen, wenn sie selbst auch Kunden oder Anschlussnehmer des Versorgungsunternehmens sind. Diese Pflicht entfällt, sofern die Duldung unzumutbar ist (8 Abs. 1).
Sofern die Zumutbarkeit nicht mehr vorliegt, hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Verlegung der Anlage (§ 8 Abs. 3). Die Kosten dafür sind von dem Energieversorger zu übernehmen, es sei denn die Anlage hat den Zweck das Grundstück selbst zu versorgen.
Sofern der Betrieb der Anlage eingestellt wird, besteht die Duldungspflicht für höchstens fünf weitere Jahre, wobei auch hier eine Unzumutbarkeit dazu führt, dass die Anlage früher entfernt wird (§ 8 Abs. 4).
Für Sie bedeutet das, dass Sie grundsätzlich eine Duldungspflicht haben, wenn Sie Kunde des Energieversorgers sind, das Trafohaus Ihnen irgendeinen Vorteil bringt, insbesondere Ihrer Stromversorgung dient. Außerdem muss Ihnen die Duldung weiterhin zuzumuten sein. Ob dies der Fall ist, kann im Rahmen dieses Forums leider nicht festgestellt werden. Dazu muss konkret auf die Umstände des Falles eingegangen werden. Eine Zumutbarkeit liegt aber keinesfalls vor, wenn das Trafohaus bereits seit fünf Jahren nicht mehr betrieben wird. Die Unzumutbarkeit dürfte sich aber wohl nicht allein aus der Tatsache ergeben, dass Sie Ihr Grundstück nicht so nutzen können wie es gerne täten. Da Sie das Grundstück mit dem Trafohaus gekauft haben, erfahren Sie durch dessen Bestand keinen Eingriff in Ihre bestehenden Eigentumsrechte (Art. 14 GG
, §§ 823
II, 1004 BGB
). Das Grundstück war von vornherein „belastet“, so dass in Ihr Eigentum nicht erst nachträglich eingegriffen wurde.
Dies führt allerdings noch nicht zu der Annahme, dass das Vorhandensein des Trafohauses tatsächlich zumutbar ist. Wie jedoch bereits angemerkt, kann dies hier leider nicht abschließend gesagt werden, da dazu der konkrete Einblick in die näheren Umstände fehlt.
Ihr Nachbar kann aber eventuell trotz des Trafohauses bauen. Gem. § 6 Abs. 12 BauO NW ist nämlich die Bebauung innerhalb einer Abstandsfläche zulässig, wenn die Beleuchtung der Räumlichkeiten des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Es muss sich um eine bauliche Anlage wie eine Garage oder ein eingeschossiges Gebäude ohne Fenster zu dem anderen Gebäude handeln. Wenn Sie also nicht die Entfernung des Trafohauses verlangen können, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Ihr Nachbar dort unmittelbar bauen darf, weil der Bestand des Trafohauses dem eventuell nicht entgegensteht. Dies hängt jedoch von den genauen Umständen ab, die hier nicht abschließend behandelt werden können.
Ich empfehle Ihnen daher dringend weitere anwaltliche Beratung. Die Beratung auf diesem Forum kann lediglich eine erste Orientierung bewirken und ersetzt nicht ein ausführliches Beratungsgespräch mit einem Anwalt. Sie können zunächst mir eine kostenlose Nachfrage stellen oder mich direkt kontaktieren. Selbstverständlich steht es Ihnen auch offen, einen Kollegen Ihres Vertrauens vor Ort zu kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Jungbuschstraße 5
68159 Mannheim
Tel.: 0621 / 3 90 37 98
Fax 0621/ 1 78 99 90
§ 8 hat folgenden Wortlaut:
„Grundstücksbenutzung
(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Strombezug eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstückes im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.“
§ 6 BauO NW lautet (Auszüge):
„(11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zulässig
1. an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe, sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m²; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten. Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Gebäude mit Abstellräumen und der Gewächshäuser darf innerhalb eines Abstandes von 3,0 m von der Nachbargrenze nicht mehr als 7,5 m² betragen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die baulichen Anlagen in einem Abstand von 1 bis zu 3 Metern von der Nachbargrenze gebaut werden. In den Abstellräumen nach Satz 1 Nr. 1 sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig.
2. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe.
(12) In den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandfläche sind, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zulässig
1. Garagen,
2. eingeschossige Gebäude ohne Fenster zu diesem Gebäude,
3. bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Absatz 10).
(13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes gegenüber, so können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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