Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Da Ihre Tochter volljährig wird, gilt die bisherige Unterscheidung von Betreuungs- und Barunterhalt in der Tat nicht mehr.
Vielmehr sind ab Volljährigkeit tatsächlich grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, da jedenfalls nach dem Gesetz Volljährige keiner Betreuung mehr bedürfen.
Nach den jeweilgen unterhaltsrechtlichen Leitlinien gilt im Wesentlichen folgendes:
Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.
Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden:
- Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 640 €. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
sind hierin nicht enthalten.
Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden.
Nach Ihrer Schilderung kommt die Düsseldorfer Tabelle zum tragen:
Nach Ihren Angaben zum Einkommen wird sich der Bedarf in etwa aus Einkommengruppe 2 oder 3 ergeben. Dann betrag der monatliche Unterhalt nach derzeitigem Sachstand zwischen 372,- und 394 Eur.
Eine genaue Unterhaltsberechnung kann in diesem Erstberatungsforum nicht erfolgen. Hierfür wäre auch die Angabe erfolderlich, was die Mutter verdient.
Richtig ist aber jedenfalls, dass bei entsprechender Leistungsfähigkeit beide unterhaltspflichtig sind. Die Leitlinien formulieren dies im wesentlichen so:
Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljähriger Kinder, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten
Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter
Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.
Den offenen Bedarf haben die Eltern anteilig zu decken, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem angemessenen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten.
Sie können ab Volljährigkeit den Unterhalt direkt an die Tochter überweisen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben. Für eine konkrete Unterhaltsberechnung stehe ich Ihnen im Rahmen eines gesonderten Auftrags gern zur Verfügung.