Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine erhöhte Erwerbsobliegenheit trifft Ihren Mann nur insoweit wie es ihm zumutbar ist. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ist es Ihrem Mann aufgrund der weiteren gemeinsamen Kinder (das sollte das Hauptargument bleiben) nicht zumutbar weiterhin die auswärtige Tätigkeit fortzuführen. Der Wechsel der Arbeitstätigkeit ist möglich, wenn er sich um eine Tätigkeit gem. seiner Ausbildung, Berufserfahrung etc. umfassend bewirbt und aufnimmt. D.h. wenn das neue Einkommen sich nach dem Wechsel so wie bisher ohne den Zulagen darstellt, ist dass das zumutbare einkommen welches erzielt werden kann. Das der Umgang bzw. der Kontakt zu den Kindern vorrangig zu beachte ist, hat u.a. das BVerfG mit Beschluss vom 29.12.2005, Az. 1 BvR 2076/03
, entschieden.
Das Jugendamt selbst wird allein ohne Zustimmung der Kindesmutter nicht entscheiden können. Somit müsste gegebenenfalls die Kindesmutter aufgefordert werden, einer Abänderung zuzustimmen unter Darlegung der geänderten Einkommensverhältnisse. Wenn keine Einigung mit Kindesmutter bzw. mit dem Jugendamt im Namen der Kindesmutter erfolgt, dann müssten Sie die Abänderung des vorliegenden Titels gerichtlich beanspruchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 21.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Erstmal danke für die Rückmeldung.
Sie schreiben, dass ein Wechsel möglich ist, dass neue Gehalt muss aber gleich bzw. Annähernd gleich sein zu seinem Gehalt jetzt ohne Zulagen also sein reines Grundgehalt. Hab ich das richtig verstanden?
Mein Mann bewirbt sich defintiv nur für Jobs die seiner Ausbildung oder Erfahrung entsprechen, sonst wird das Gehalt ja noch geringer.
Leider ist es allerdings so, dass der Stundenlohn an Land geringer ausfällt, als der Stundenlohn auf See. Klar soll er das höchst mögliche Gehalt verdienen, alleine weil wir ja auch davon leben. Somit haben auch wir mehr, wenn er mehr verdient.
Besteht trotzdem die Möglichkeit, dass er einen Job an Land an nimmt auch wenn das Gehalt nicht am das Grundgehalt ran kommt? Er hat jetzt auf See viel mehr Verantwortung und andere arbeiten, wie bei einem Landjob. Zumal er in seiner jetzigen Firma, bereits Lohnerhöhungen erhalten hat, durch die Jahre die er da ist und eben mehr Verantwortung. Also wie man es sagt, hochgearbeitet. Das müsste er in einer neuen Firma ja erstmal machen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten. Wenn an Land grundsätzlich bei Tätigkeiten, die den beruflichen Erfahrungen des Unterhaltsschuldners das Lohnniveau geringer ist, dann spricht auch nichts gegen einen Tätigkeitswechsel.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Sperling
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Rechtsanwältin