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Diese Antwort ist vom 03.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass Sie die Forderung gemäß § 174 Abs. 2 InsO mit der Angabe angemeldet haben, es handele sich um eine aus unerlaubter Handlung.
Weiter gehe ich davon aus, dass der Schuldner isoliert gegen diese Qualifikation Widerspruch eingelegt hat.
Sollten meine Annahmen nicht zutreffen, schreiben Sie mir dies in der Nachfrage.
Zu Ihren Fragen:
Zuständiges Gericht für die Feststellungsklage ist grundsätzlich das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren geführt wird, § 180 Abs. 1 InsO. Liegt der Streitwert über 5000,- Euro, ist das LG zuständig, in dessen Bezirk o. g. AG sich befindet. Der Gerichtsstand aus § 180 InsO ist ein besonderer, weshalb die allg. Regelungen der ZPO hier nicht greifen. Der Streitwert liegt bei 100% der festzustellenden Forderung, LG Mühlhausen, Az: 2 T 77/04. Aus diesem Wert sind dann die Gerichtskosten sowie evtl. Anwaltskosten zu berechnen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten nach. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller
03.11.2008 | 15:32
Hallo Herr Scholz,
Ihre Annahmen sind korrekt, der Schuldner hat der Forderung entsprochen und nur dem Attribut der unerlaubten Handlung widersprochen.
Der Streitwert liegt weit über 5000 €, die Forderung wurde damals in einem Urkundenprozess geklärt.
Ich habe mal gelesen das nur der Schuldner dem Attribut persönlich widersprechen kann. Gilt der Widerspruch der durch die Caritas eingelegt wurde, auch als solcher ?
Freundliche Grüße aus Hessen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.11.2008 | 16:00
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar stellen Sie innerhalb der Nachfragefunktion eine neue Frage, da sie sich aber schnell beantworten lässt:
An sich kann dies nur der Schuldner persönlich, nicht etwa der Insolvenzverwalter an Stelle des Schuldners.
Allerdings kann sich der Schulder bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auch vertreten lassen. Die Caritas ist eine hierfür als geeignet anerkannte Stelle im Sinne des § 305 Abs. 4 InsO. In diesem Falle handelt die Stelle für den Schuldner.
Gleiches gilt, wenn der Schuldner unter rechtlicher Betreuung der Caritas steht.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA