Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt:
Sie sollten zunächst in den Vertragsunterlagen nachsehen, ob eine Regelung zur Nachbesserung (z.B. Nachfristsetzung) besteht.
Ist dies nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Ist der Tisch mangelhaft, können Sie nach Ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache auf Kosten des Verkäufers verlangen, § 437 Ziffer 1, § 439 Abs. 1 und 2 BGB.
1.
Zum Rücktritt sind Sie u.a. nur berechtigt, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet (§ 437 Ziffer 2, § 323 Abs. 1 BGB).
Ob ein Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Wenn eine Lieferfrist von vier Wochen angegeben ist, kann eine ebenso lange Frist für die Nacherfüllung angemessen sein, nicht aber eine längere.
2.
Der Verkäufer hat zwei Nacherfüllungsversuche (§ 440 S. 2 BGB). Danach gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen und Sie können auch ohne Fristsetzung zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
3.
Bei einer Nacherfüllung haben Sie als Verbraucher (§ 13 BGB) keine Nutzungsentschädigung für den mangelhaften Tisch zu leisten (§ 474 Abs. 2 S. 1 BGB), jedoch bei einem Rücktritt (§ 346 Abs. 2 BGB).
Bei einem Rücktritt kann der Verkäufer einen Abzug vom Kaufpreis in Höhe der Nutzungsentschädigung entsprechend der Nutzungsdauer vornehmen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller
12.01.2010 | 14:52
Hallo und guten Tag,
herzlichen Dank für die schnelle und informative Antwort. Die AGBs des Herstellers geben folgenden O-Text an:
Gewährleistung
Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir berechtigt sind, im Falle eines Mangels der Ware nach Ihrer Wahl nachzuliefern oder nachzubessern.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist die nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so können Sie Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des vereinbarten Preises oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Informationen über eventuelle Herstellergarantien entnehmen Sie bitte der Produktdokumentation.
Fasse ich dies nun richtig zusammen, dass wir gemäß der o.g. AGBs des Herstellers nur EINMAL nachbessern lassen müssen und dann aber, sofern wieder Mängel vorhanden sein sollten, den VOLLEN Kaufpreis zurück erhalten würden?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort,
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.01.2010 | 20:45
So wie ich die genannten AGB verstehe, können Sie nach dem ersten fehlgeschlagenen Nachlieferungsversuch zurücktreten.
Dies gilt auch, wenn der Verkäufer nur die gesetzlichen Bestimmungen wiederholen wollte.
Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen zu Lasten des Verkäufers (§ 305c Abs. 2 BGB).
Sie fassen die Regelung richtig zusammen, soweit sie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche betrifft.
Dass bei einem Rücktritt kein Nutzungsersatzanspruch des Käufers besteht, kann der Regelung nicht entnommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt