Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kenne zwar den Inhalt des schriftlich geschlossenen Kaufvertrages nicht, die von Ihnen hier zitierte Klausel, dass beim Rücktritt die Anzahlung nicht zurückerstattet wird, halte ich aber für unwirksam aufgrund Verstoßes gegen die §§ 307 ff. BGB.
Dies kann hier aber auch dahinstehen.
Denn der "Rücktritt" der Käuferin ist unwirksam. Ich sehe angesichts Ihrer Schilderungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Käuferin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB wirksam anfechten konnte.
Vielmehr besteht der Kaufvertrag fort und Sie haben gegen die Käuferin gem. § 433 II BGB einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises und Abnahme des Tieres. Diesen Anspruch sollten Sie geltend machen.
Anderenfalls kann man dadurch, dass Sie das Tier wieder zum Verkauf angeboten haben, einen konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrag zum Kaufvertrag annehmen. Ein Recht, die Anzahlung dann zu behalten, kann ich dann aber nicht erkennen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Diesen Zusatz habe ich im Vertrag selbstständig unter: Besondere Absprachen aufgenommen.
Das heißt also: Wenn ich der Käuferin jetzt schreiben würde, dass der Welpe wieder für sie zur Verfügung steht, dann ist sie an den Vertrag weiterhin gebunden und muss den Restbetrag wie vereinbart bei Abholung am 26.11.2021 bezahlen?
Wir haben die frühere Abgabe ja frühzeitig wiederrufen und halten uns nun an den Vertrag.
Sie sehen also keine Rechtmäßigkeit zum Vertragsrücktritt?
Bitte um kurze Rückantwort!
Sollte es wider Erwarten zu weiteren Streitigkeiten kommen, würde ich Sie gerne mit der weiteren Bearbeitung beauftragen. Ist das möglich?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn die Klausel nicht als AGB anzusehen ist, sondern gesondert ausgehandelt wurde, dann ist sie wirksam.
Der Rücktritt der Käuferin ist jedenfalls nicht wirksam und Sie sollten Sie zur Zahlung und Abholung auffordern.
Gerne stehe ich zur Verfügung, wenn es zu Problemen kommen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein