Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Im Rahmen der von Ihnen angesprochenen Diskussion in Literatur und Rechtsprechung geht es um das generelle Verbot der Haltung von Kleintieren. Dies ist unzulässig. Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung, welche Tiere hierunter fallen. Dabei gibt es keine einheitliche Linie. Katzen fallen wahrscheinlich unter Kleintiere, kleine Hunde womöglich auch. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ist hier keine sichere Aussage möglich. Schon hiernach ist die Haltung von Hunden bedenklich.
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geht es aber nicht um das Verhältnis Vermieter-Mieter. Der Schutz des Mieters auf persönliche Entfaltung in seiner Privatsphäre kann nicht auf den Eigentümer einer Wohnung im Verhältnis zu den anderen Eigentümern übertragen werden. Hier besteht keine Über-Unterordnungsverhältnis. Somit ist die Klausel, wie sie in der Vereinbarung von 1978 steht, wirksam. Unter den Eigentümern kann weit mehr vereinbart werden, als in einem Mietvertrag
Diese Klausel müsste also geändert werden, um die Hundehaltung für Eigentümer zuzulassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de