Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Welche Staatsbürgerschaft(en) hat das Kind. Was muss ggf. zum Erlangen der deutschen Staatsbürgerschaft des Kindes getan werden?
Ihr Kind wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben (§ 3 I Ziff. 1 StaG: https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html). Der Erwerb erfolgt nach dem Gesetz, ein besonderes Verfahren ist dafür nicht erforderlich.
2. Unter welchen Voraussetzungen kann meine Partnerin auch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten bzw. ist dies über die EU-Freizügigkeit bereits gegeben?
Die Einreise und der Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unterliegt für eine Dauer von bis zu drei Monaten keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger, die
Arbeitnehmer oder Selbständige im Aufnahmemitgliedstaat sind sowie Arbeitsuchende (für eine gewisse Zeitdauer),
nicht erwerbstätige Unionsbürger sowie Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
Daueraufenthaltsberechtigte (nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren) sowie
die Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
D.h. Ihre Ehefrau hat als Ihre Familienangehörige und dann zusätzlich als Kindesmutter das Recht zum Daueraufenthalt.
3. Unter welchen Voraussetzungen kann die Mutter des Kindes die deutsche Staatsbürgerschaft (zusätzlich) erlangen?
Ja, § 12 Abs. 4 StaG
Ist die familiäre Bindung hier ein erleichternder Faktor?
Ja
4. Was passiert, wenn wir als Familie vorübergehend für z.B. 1 Jahr in ein anderes Land (z.B. USA, aus berufl. Gründen) ziehen würden – erschwert sich hierdurch die Einbürgerung?
Nein. Für die Einbürgerung wird zwar nicht die Ausländerbehörde, sondern Bundesverwaltungsamt zuständig (die AB wird die Anträge selbst an die BVA weiter leiten) . Im Endergebnis spielt das aber keine Rolle. Denn:
§ 14 StaG
„Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen".
„Beispiele für solche Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere
Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum
an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder
Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit,
Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen,
Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere
Verdienste für Deutschland", Quelle:
http://www.bruessel.diplo.de/contentblob/1490100/Daten/55935/DownloadDatei_merkblatt_Einbrgerung2.pdf
Diese besonderen Beziehungen können bei Ihnen angenommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen