Sehr geehrter Fragesteller,
Um den gutachterlich festgestellten Wert angreifen zu können, müssen Sie sich argumentativ damit auseinandersetzen und auch hier die ortsüblichen Preise in vergleichbarer Lage und Ausstattung zusammentragen.
Gegen sämtliche Kostenbescheide kann dann auch Bescherde eingelegt werden, sodass der maßgebliche Wert der objektive Verkaufspreis ist und nicht der fiktive gutachterliche Wert. Es muss von Ihnen in diesem Rahmen bewiesen werden, dass Sie nicht "blind" verkauft haben, sondern dies der tatsächliche Marktpreis ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo, danke für die schnelle Antwort. Leider habe ich die nicht verstanden.
Ich kann keine Preise in vergleichbarer Lage oder ortsüblich zusammentragen, da in / am Haus noch 3 Geschäftsläden sind. Keine Möglichkeit irgendwie zu vergleichen. Gibt es denn auch Beträge oder % die besagen bis dahin ist Unterwert verkauft? Ich bin so froh einen Käufer zu haben da ich auch 800 km weit weg wohne. Sogar die Bank von dem Käufer sagte mehr wie 80.000 € ist es nicht wert. Das alles weiss der TV
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal müssen Sie gegen alle Kostenbescheide entsprechende Rechtsmittel gemäß beigefügt der Rechtsmittelbelehrung einlegen. So dann müssen Sie sich an das Gutachten halten, und dieses in so fern angreifen, als sie darlegen, dass eine höherer Verkaufspreis als 70.000 € zu keiner Zeit realisierbar wäre. Dies zeigt auch der Verkauf zu diesem Preis. Sodann ist nämlich der Testamentsvollstrecker an der Reihe und muss beweisen, dass das Haus unter Wert verkauft worden ist. Kann er dies nicht, wird das Gericht den entsprechenden Wert auf dem Verkaufspreis ansetzen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt