Sehr geehrter Fragesteller,
1.)
Der Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs; § 2303 BGB
.
Der gesetzliche Erbsanspruch Ihrer Frau beträgt 1/2 des Vermögens des Erblassers. Daher beträgt der Pflichtteilsanspruch Ihrer Frau 1/4 des Vermögens des Erblassers.
2.)
Berechnet wird der Pflichtteilsanspruch aufgrund des Wertes des Nachlasses; § 2311 BGB
. Danach geht der Pflichteilsberechtigte den anderen Nachlassgläubigern nach, da sich sein Anspruch erst aus dem schuldenfreien Nachlass errechnet. Abzuziehen sind daher vorher u.a.: Ansprüche Dritter wenn deren Rechtsgrund bereits vor dem Erbfall bestand, Grundstückslasten, sämtl. Steuern, Kosten die infolge des Erbfalls anfallen usw.
Macht Ihre Frau darüber hinaus Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung bezüglich der Schenkung(en) geltend; § 2325 BGB
, muss sie sich Ihr eigenes Geschenk auf die Pflichtteilsergänzung anrechnen lassen. Inwieweit sich eine solche Forderung lohnt kann jedoch erst nach vollständiger Prüfung des gesamten Nachlasses gesagt werden.
Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichteils bezieht sich grundsätzlich nur auf Zahlung von Geld. Der Pflichtteilserechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände des Erblassers.
Die Klausel im Schenkungsvertrag ist aufgrund des § 2315 BGB
aufgenommen worden, da sich der Pflichteilsberechtigte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers auf seinen Pflichtteil dann anrechnen lassen muss, wenn er sie mit einer entsprechenden Bestimmung erhalten hat. In dem Schenkungsvertrag sollte nun ausdrücklich festgestellt werden, dass eine solche Anrechnung nicht erfolgen soll. D.h. bei der Berechnung des Pflichteilsanspruchs wird der Wert der Schenkung nicht angerechnet.
3.)
Da Ihre Frau Miteigentümer des Hauses ist (zu 28%) muss sie sich entsprechend dieser Quote an allen Kosten des Hauses beteiligen. Hat aber im Gegenzug auch Anspruch auf Auszahlung des Überschusses entsprechend Ihrer Quote.
4.)
Ja. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen ist dies bindend, sodass derjenige der nicht im Testament erwähnt ist, auch keine Erbansprüche geltend machen kann, selbst wenn er gesetzlicher Erbe wäre.
Auch hat er keinen Pflichtteilsanspruch, da sein gesetzlicher Erbanteil bei 0 liegt. Dies ergibt sich aus § 1924 Absatz 2 BGB
, wonach Ihr Schwager die Ansprüche seiner Kinder ausschließt.
Der Sohn Ihres Schwagers hat auch keine Ausgleichsansprüche aufgrund des Erbfalls gegen Ihre Tochter.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bordasch,
vielen Dank für die ausführliche u. verständliche Beantwortung meiner Fragen.
Bezügl.meiner 3. Frage habe ich mich eventl. etwas missverständlich ausgedrückt. Sie bezog sich nicht auf den Anteil (28 %) am Geschäftshaus, sondern auf das zu vererbende Zwei-Fam.-Haus (zu 50 % an meine Tochter /zu 50 % an meinen Schwager), wo meine Schwiegermutter ja im Testament eine ganze Reihe Reparaturmaßnahmen festlegte. Aber ich glaube, diese Frage haben Sie eigentlich mit Ihrer Antwort zu meiner 2. Frage (Berechnung des Pflichtteilsanspruchs) schon beantwortet. Demnach errechnet sich der Pflichtteil nach Abzug aller Kosten, also auch nach Abzug der Reparaturkosten.
Nochmals vielen Dank für eine kurze Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Frage kann man leider ohne genaue Kenntnis des Testaments nicht beantwortet werden, da es darauf ankommt wie die Reparaturliste rechtlich gesehen einzuordnen ist.
Handelt es sich z. Bsp. um eine Auflage an die Erben, wofür einiges spricht, sind diese Kosten nicht vorher abzuziehen.
Der Unterschied zu meiner Antwort unter 2.) besteht darin, dass der Rechtsgrund nicht bereits vor dem Erbfall bestand, sondern erst durch den Erbfall entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
-Rechtsanwalt-