Sehr geehrter Fragesteller,
lehnt der vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ab, ernennt das Nachlassgericht nur dann einen Testamentsvollstrecker, wenn der Erblasser es in seinem Testament darum ersucht hat (§ 2200 BGB
).
Der Erblasser muss im Testament das Nachlassgericht dabei nicht ausdrücklich um die Ernennung ersucht haben, sondern es genügt, dass sich durch eine (ggf. auch ergänzende) Testamentsauslegung ein entsprechender Wille des Erblasser feststellen lässt. Irgendwie - und sei es auch nur verdeckt - muss ein solcher Wille des Erblassers Ausdruck gefunden haben. Maßgebend dafür ist u.a. auch, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung veranlasst haben und ob diese Gründe auch nach dem Wegfall des eigentlich vorgesehenen Testamentsvollstreckers noch fortbestehen.
Ernennt der Erblasser in seinem Testament eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker und lehnt diese Person das Amt ab, so ist nach h.M. in der Rechtsprechung damit aber noch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Erblasser das Nachlassgericht darum ersucht, jemand anderen nun als Testamentsvollstrecker zu ernennen (BayObLG, Urteil vom 06.05.1997, Az. 1 Z BR 248/96
, FamRZ 1997, 1569
).
Nur der Erblasser kann das Nachlassgericht durch Testament um die Ernennung eines Testamentsvollstrecker ersuchen, nicht aber die Erben oder Vermächtnisnehmer.
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. D.h. es könnte auch dann, wenn es vom Erblasser durch Testament ersucht worden ist, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, trotzdem von der Ernennung absehen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 25.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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