Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Nunmehr möchte ich Ihre Fragen im Einzelnen wie folgt beantworten:
Bei testamentarischer Erbfolge und Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist dieser gemäß §31 Abs.5 ErbStG
verpflichtet, eine entsprechende Erbschaftssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Die Pflicht hierzu ist Ausfluss dessen, dass die Erbschaftssteuer eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. §1967 Abs.2 BGB
darstellt und der Testamentsvollstrecker gemäß §2203 BGB
verpflichtet ist, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Aufgrund dieser Pflicht sollte auch die Erbschaftssteuererklärung unaufgefordert eingereicht werden. Darüber hinaus trifft aber auch das Nachlassgericht eine Anzeigepflicht hinsichtlich des Erbfalls.
Formal müssen Sie ein Formular zur Erbschaftssteuererklärung nebst Anlagen ausfüllen. Hier ist der Wert des Nachlasses im Einzelnen zu beziffern sowie die Beteiligten und deren Verwandtschaftsgrad zu benennen. Unter Ausschöpfung von Freibeträgen, welche vom Verwandtschaftsgrad abhängig sind, wird sodann die Erbschaftssteuer bestimmt.
Da ich keine Kenntnis von den Einzelnen Verwandtschaftsverhältnissen habe, lässt sich auch nicht beurteilen, welche Erbschaftssteuer ungefähr anfallen wird. Da seit dem 01.01.2009 ein geringster Freibetrag für Steuerklasse II und III von 20.000,- EUR gilt, kann es durchaus sein, dass vorliegend keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.
Soweit Sie zwischenzeitlich das Grundvermögen verkauft und einen Verkaufserlös erzielt haben, zählt dieser nunmehr zum Nachlass, so dass dieser maßgeblich wäre.
Sie gehen dabei richtig der Annahme, dass vom Nachlass selbst Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind und nur anhand des sogenannten reinen Nachlasses, also abzgl. Nachlassverbindlichkeiten, die Erbschaftssteuer errechnet wird. Hierfür sieht das Formular zur Erbschaftssteuererklärung einen Zeile vor, in welcher Sie dies angeben können. Diese sollte aber tatsächlich angefallen und auch nachweisbar sein.
Entsprechende Vordrucke für die Erbschaftssteuererklärung können Sie im Internet ausfindig machen oder aber beim Finanzamt besorgen.
Zuständig wäre vorliegend das Finanzamt, bei welchem die Erblasserin zuletzt Ihren Wohnsitz hatte.
Ich weise Sie noch darauf hin, dass Sie die Auszahlung der Erben erst dann vornehmen sollten, wenn die Erbschaftssteuer, soweit eine solche anfällt, beglichen wurde, da der Testamentsvollstrecker für solche eine solche auch im Zweifel persönlich haftet.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten. Sollte weitergehende Fragen bestehen, so können Sie diese gern im Rahmen der Nachfragefunktion zur Beantwortung stellen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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