Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können grundsätzlich frei über Ihren Nachlass verfügen. Die Grenze dabei ist lediglich der Pflichtteil bzw. können die Pflichtteilsberechtigten (Kinder bzw. deren Abkömmlinge und Ehegatten) den Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Nach der Schilderung stellt sich dies unproblematisch dar.
Sie sollten die Zuwendung der Immobilie als Vorausvermächtnis bezeichnen, dann ist es eine korrekte Bezeichnung. Des Weiteren sollten Sie vorsorglich in Ihr Testament aufnehmen, dass deutsche Erbrecht für den gesamten Nachlass gilt, dann gilt die Regelung auch uneingeschränkt für die Ukraine.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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E-Mail:
Sehr geehrte Frau Sperling,
Danke erst einmal für Ihre Beratung. Bevor ich meine Frage stelle, sind mir Zweifel gekommen, ob nicht jemand meine Anfrage bearbeiten muss, der über ukrainische Rechtskenntnisse verfügt.
Die Ehe wurde in der Ukraine geschlossen und meine Frau hat immer noch die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sollten ukrainische Rechtskenntnisse erforderlich sein, so sollte ein anderer Anwalt von Ihrer Institution meine Anfrage bearbeiten und wir rückabwickeln den Auftrag.
Ich füge hier ein älteres Schreiben eines Anwalts in der Ukraine ein, was seinerzeit wegen Scheidungsvorhaben geschrieben wurde:
Am 25.07.2013 um 17:04 schrieb Advo-Audit:
> Hallo Herr ,
>
> 1. Die Wohnung befindet sich im Gesamteigentum von Ihnen und Ihrer Frau (50% x 50%), wenn diese im Ehestand gekauft wurde. Es ist egal, wer tatsächlich bezahlt hat und wer im Kaufvertrag als Käufer geschrieben ist (Art. 60 des Familiengesetzbuches der Ukraine).
> 2. Beliebiges Rechtsgeschäft mit der Wohnung braucht eine Abstimmung (und bei der Veräußerung - notarielle Abstimmung) Ihrer Frau (Art. 65 des Familiengesetzbuches der Ukraine).
> 3. Trozt unserer idiotischen Währungsbeschränkungen können Sie das Geld nach Deutschland transferieren. Das ist im ganzen und großen.
> Vor der Vermietung (dem Verkauf) der Wohnung muss man gründlich nachdenken. Eine der Möglichkeit ist die Eröffnung von Konto des Devisenausländer-Investoren bei der ukrainischen Bank. Die Bank kontrolliert die Bezahlung vom Ausländer der Einkommensteuer. Nach der Zahlung der Steuer gibt es keine Beschränkungen für die Geldüberweisung nach Ausland.
>
> Ich hoffe meine Beratung wird für Sie nützlich sein. Das ist natürlich kostenlos.
>
> Für Ihre weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe
>
> mit freundlichen Grüssen
> RA
>
>
> ----- Original Message -----
>
> From:
> To:
> Sent: Thursday, July 25, 2013 5:09 PM
> Subject: Re: Auskunft
>
> Kurzantwort: Ja
>
> Am 25.07.2013 15:51, schrieb Advo-Audit:
>> Sehr geehrter Herr ,
>>
>> gerne beantworte ich alle Ihre Fragen.
>> Ich möchte aber etwas präzisieren: Waren Sie mit der Ukrainerin schon verheiratet, als die Wohnung gekauft wurde?
>>
>> Morgen bin ich nicht im Büro. Deshalb senden Sie bitte Ihre Antwort auf meine private Email-Adresse:
>>
>> Freundliche Grüsse aus Kiew
>> RA
>>
>> http://www.advo-audit.com.ua/
>>
>> wul. Jakira, Geb. 20a, Of. 1, Kiew 04119
>>
>> Tel.: +38 044 483 66 11
>>
>> Fax: +38 044 489 44 41
>>
>> Handy +38 050 352 9557
>>
>> E-mail: info@advo-audit.com.ua
>>
>>
>>
>> ----- Original Message -----
>> From:
>> To:
>> Sent: Thursday, July 25, 2013 12:59 PM
>> Subject: Auskunft
>>
>> Sehr geehrte Herren,
>>
>> habe Ihre E-Mail-Adresse von der deutschen Botschaft.
>>
>> Ich bin Deutscher und wohne in Deutschland und bin mit einer Ukrainerin verheiratet (geheiratet in Lviv).
>> Mit meinem Geld haben wir seinerzeit eine Eigentumswohnung in Lviv gekauft.
>> Diese ist aber auf den Namen meiner Ehefrau eingetragen Mein Name ist bisher in den Erwerbs-Dokumenten nicht vorhanden.
>>
>> Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mir nachfolgende Fragen beantworten können und was würde mich das kosten? :
>>
>> #
>> Bin ich berechtigt, ohne Abstimmung mit meiner Frau die Eigentumswohnung zu verkaufen?
>> #
>> Bin ich berechtigt, ohne Abstimmung mit meiner Frau die Eigentumswohnung zu vermieten?
>> #
>> Die Eigentumswohnung wurde mit meinen finanziellen Mitteln durch Überweisung von Euro-Beträgen aus Deutschland gekauft. Wir haben aber keine Gütertrennung.
>> #
>> Falls ich oder ich zusammen mit meiner Frau die Eigentumswohnung verkaufe oder vermiete - ist es dann möglich, das Geld daraus wieder nach Deutschland zu transferieren?
>> #
>> Wenn ja, gibt es für solche Transfers monatliche oder jährliche Höchstsummen?
>>
>> Mit freundlichen Grüßen
>>
>>
Sehr geehrter Fragesteller,
damit Ihr letzter Wille in Erfüllun geht, hatte ich geschrieben, dass Sie in das Testament aufnehmen sollen, dass deutsches Recht für den Erbfall gelten soll, was nach der EUErbVO möglich ist, bzw. von der Ukraine anerkannt wird. Mit einer Scheidung und dem dort anwendbaren Recht bei gemischten Ehen, hat das Testament nichts zu tun, da Sie Deutscher sind und lediglich einen Vermögenswert in der Ukraine vererben wollen. Vor in Kraft treten der EU-ErbRVO, d.h. vor dem 17.08.2015 war die Rechtslage anders. Meine Antwort ist verbindlich.