Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Sobald das Nachlassgericht vom Todesfall erfährt, hat es einen Termin zur Eröffnung des Testmentes bzw. Erbvertrages zu bestimmen. Zu diesem Termin sollen die gesetzlichen Erben oder die sonstigen Beteiligten, denen durch das Testment etc. des Verstorbenen etwas zukommt, geladen werden.
Über die Testmentseröffnung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Nachlassgericht hat alle Beteiligten, die bei der Testmentseröffnung nicht zugegen waren, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch, wenn das Nachlassgericht die Beteiligten nicht zur Testmentseröffnung einlädt.
Das Nachlassgericht ist verpflichtet die Beteiligten über das Testment zu informieren.
Hierbei muss das Gericht alle Personen, die ein Recht auf Kenntnis der Testmentseröffnung haben, auch ermitteln und sie darüber informieren.
Wenn das Nachlassgericht seinen Mitteilungspflichten gegenüber den Beteiligten nicht nachkommt, können Schadensersatzansprüche entstehen.
Schwierigkeiten können allerdings auftreten, wenn die Anschrift eines Erben trotz Nachforschungen des Nachlassgerichts bei Verwandten und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln ist.
Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, daß der Vater nicht Erbe geworden ist, sondern nur den Pflichtteil erhalten soll.Er ist demnach kein Miterbe geworden, sondern enterbt.Insofern sind allzu lange Verzögerungen nicht hinzunehmen.Sollte er allerdings doch Erbe geworden sein ( Ihre Schilderung ist hierzu leider sehr ungenau) sind längere Wartezeiten einzukalkulieren.
Wenn Sie sicher sind, daß das Gericht die richtige Anschrift des Vaters hat, ist es unverständlich warum der Brief als nicht zugestellt zurückkommt.Sie sollten daher eine genaue Anschriftenermittlung veranlassen, um die Angelegenheit zu beschleunigen.Sie sollten sich mit dem dortigen Gericht in Verbindung setzen und um erneute Anschriftenermittlung bitten.
Eine genaue Wartezeit kann ich Ihnen nicht nennen, da dies vom jeweiligen Gericht abhängt. In Anbetracht der Tatsache, daß der Vater nicht Erbe geworden ist, sollte nicht allzu lange gewartet werden.
Ich gehe davon aus, daß Ihre Frau in dem Testaament als Erbin genannt ist- Besonderheiten sind demnach keine zu beachten.Sie sollten sich aber über das "Ererbte" bzw. die Immobilie erkundigen. Im schlimmsten Falle ist diese mit Schulden belastet, die Sie nicht übernehmen möchten. Dann müßten Sie, um keinen Nachteil zu erleiden, das Erbe ausschlagen.
Der Pflichtteilsrecht in Polen sieht folgende Regelung bzgl. der Höhe vor: Dem Pflichtteilsberechtigten steht, wenn er dauernd arbeitsunfähig ist 2/3 des Wertes des Erbteils zu, der ihm im Falle der gesetzlichen Erbfolge zufallen würde, andernfalls erhält er den halben Wert dieses Erbteils. Der Pflichtteil ist, wie im deutschen Recht, als Geldanspruch ausgestattet.
Zur Frage der Erbschaftssteuer kommt es natürlich sehr auf den Wert des Hauses bzw. der Erbschaft an, möglicherweise bleiben Sie unter den Freibeträgen und haben gar keine Steuer zu zahlen.
Generell knüpft das deutsche Erbschaftssteuerecht an die "Inländereigenschaft" des Erblassers / Schenkers oder Erwerbers an. Da Ihre Frau in Deutschland wohnt, ist sie demnach auch in Deutschland steuerpflichtig, egal ob es sich um aus- oder inländisches Vermögen handelt des Erblassers handelt.
Sollte Sie auch eine Steuerpflicht in Polen treffen, kann die im Ausland fällig werdende Steuer auf die zu zahlende Steuer im Inland angerechnet werden, § 21 ErbStG
.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin
www.Kanzlei-Wollinger.de
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Diese Antwort ist vom 23.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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