Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Durch die Gütertrennung als familienrechtlichen Güterstand erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen der Ehepartner. Bei Gütertrennung ist im Falle der Scheidung und des Todes eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen.
Vorbehaltlich des konkreten Wortlautes des mit Ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehevertrages, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass Sie eine so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart haben, nicht jedoch eine Gütertrennung.
Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft wird nicht der Güterstand der Gütertrennung zwischen den Ehegatten vereinbart, sondern lediglich für den Fall der Scheidung und nicht für den Fall des Todes der Zugewinnausgleich ausgeschlossen.
Im Falle einer modifizierte Zugewinngemeinschaft stehen Ihnen alle diesbezüglichen erbrechtlichen Möglichkeiten offen.
Allein die einseitige Feststellung im Testament, dass Gütertrennung vereinbart war, lässt diesen Güterstand nicht zur Entstehung gelangen. Diese muss durch gemeinschaftlich abgeschlossenen, notariell beglaubigten Ehevertrag errichtet werden.
Ein (einseitiges) Testament ist nicht in der Lage, einen wirksam geschlossenen Ehevertrag aufzuheben bzw. außer Kraft zu setzen.
Um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Begutachtung unter Einsichtnahme in den Ehevertrag beauftragen, um Sicherheit zu erlangen.
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert und in Unkenntnis der relevanten Dokumente erstellt wurde, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin