Guten Tag,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage nachstehend wie folgt:
Zunächst ist es maßgeblich, wann genau der Erbfall eingetreten ist, da nur dadurch das anwendbare Recht ermittelt werden kann.
So galt auch in der ehemaligen DDR bis 1976 das Bürgerliche Gesetzbuch, welches dann durch das Zivilgesetzbuch abgelöst worden ist.
BGB in heutiger Fassung ( § 2231 ) und ZGB-DDR ( § 383 )kennen nur die eigenhändige oder notarielle Erstellung eines Testamentes. Im BGB von 1963 war auch eine Errichtung durch das Amtsgericht vorgesehen.
Wenn jetzt tatsächlich nur der Rat des Kreises das Testament erstellt hat, und nicht zum Beispiel das staatliche Notariat der DDR, ist das Testament nichtig, heißt von vorn herein ungültig. Einer Anfechtung bedarf es daher erst gar nicht, die schon verfristet wäre, sowohl nach BGB ( 30 Jahre ) aber auch nach ZGB-DDR ( 10 Jahre ).
Zu lösen wäre die Sache jedoch über die Verjährungsvorschriften des § 197 Absatz 1 Ziffer 2 BGB, wonach erbrechtliche Ansprüche nach 30 Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, hier des Erbfalls und nicht mit der Kenntnis.
Wichtig wäre es jedoch, das Testament zu sehen. Sie können hierzu einen örtlichen Kollegen oder mich direkt beauftragen. Ganz wie Sie möchten. In diesem Forum kann auch aufgrund der zeitlichen Beschränkung nur ein grober Überblick erfolgen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christoph Wolters
Rechtsanwalt