Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat halte ich die Regelung im Testament jedenfalls für auslegungsbedürftig, da sie auf den ersten Blick im Widerspruch zum Nießbrauchrecht steht, vgl. bereits Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1061 Tod des Nießbrauchers
"Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers."
Auch wenn die Situation noch im Grundbuch bereinigt werden muss durch die Löschung des Nießbrauchsrechts, haben Sie schon einen Anspruch auf Rückgewähr und Löschung im Grundbuch.
Dieser besteht auch gegenüber der Schwester als Miterbin.
D. h., Ihr Vater konnte nicht einfach mehr darüber verfügen, dass Ihre Schwester überhaupt den Schlüssel bekommt als auch drei Monate Zeit hat, sich aus den Sachen Ihres Vaters etwas auszusuchen. Denn dieses Recht stand ihm gesetzlich gar nicht zu. Das verstößt gegen Ihre Rechte als Eigentümer und die gesetzliche Notwendigkeit in Form der Löschung des Nießbrauchsrechts bei Tod des Nießbrauches.
Man könnte es allerdings als Vermächtnis verstehen, dass einzelne Gegenstände Ihrer Schwester zu stehen sollen, sie sich diese also aussuchen kann. Den Schlüssel darf sie aber so lange nicht behalten, man muss ihn meines Erachtens schon jetzt an Sie herausgeben.
D. h., ich würde die Herausgabe des Schlüssels unverzüglich verlangen und einen Termin vorschlagen , indem sie Zutritt zur Immobilie hat und sich Sachen aussuchen kann, wie es dem Willen des Vaters entspricht.
Sie haben das schon den richtigen Ansatz gewählt und zum Teil kann man - soweit rechtlich zulässig -dem Willen Ihres Vaters gerecht werden, auf die oben genannte Weise.
Um weiteres über diese Erstberatung hinaus sagen zu können, also um das abschließend rechtlich darzustellen, müsste man aber sowohl den Notarvertrag als auch das Testament in Gänze begutachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen