Sehr geehrter Fragender,
das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.10.2008 (AZ: 30 C 730/08
-25) es als zulässig angesehen, dass ein Vertrag per Email gekündigt werden kann (gilt nicht für das Arbeitsrecht!).
Die Email ist dann zugegangen, wenn sie in der Mailbox des Empfängers abrufbar im Postfach gespeichert wurde.
Dabei ist unerheblich, ob die Email tatsächlich abgerufen wurde.
Schwierig ist hier natürlich das Beweisproblem. Eine Lesebestätigung würde sehr weiterhelfen.
Wir haben bereits eine Vielzahl von solchen Fällen bearbeitet – gerade auch im Bereich von Test-Abos in der Partnervermittlung, Probennutzung, Zeitschriftennutzung, Online-Zugängen.
Leider reagieren viele Anbieter nicht auf Schreiben von Verbrauchern, sodass ich Ihnen raten würde, dringend anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da wir aus unserer Erfahrung sagen können, dass oftmals sich die Verfahren zur Zufriedenheit der Mandanten erledigen lassen.
Da bereits die letzte Mahnung zugesandt wurde, sollte schnell gehandelt werden.
Die Kosten sind in diesen Fällen nicht sehr hoch.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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Diese Antwort ist vom 04.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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