Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie können ein Kontaktverbot im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Amtsgericht erwirken.
Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass Ihre Mutter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, so dass im Widerholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
Ihr ausdrücklich geäußerte Wille, in Ruhe gelassen zu werden, ist als Ausfluss des personalen Selbstbestimmungsrechtes schutzwürdig.
Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise zuvor Kontakte stattgefunden haben, insbesondere ob die beteiligten Personen früher durch eine persönliche Beziehung verbunden waren. Entscheidend ist allein die Nichtbeachtung des geäußerten Willens, von weiteren Kontakten abzusehen.
Da hier auch nicht erkennbar ist, dass Ihre Mutter ein berechtigtes Interesse an einem Kontakt zu Ihnen hat, sind hier die Voraussetzungen gegeben.
Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB
mit § 1004 Abs. 1 BGB
analog.
Hinsichtlich weitergehender Ansprüche ergibt sich der Unterlassungsanspruch ebenfalls aus diesen Vorschriften.
Der Antrag auf Unterlassung weiterer Belästigungen muss diese genau bezeichnen.
Ausreichend ist ein objektiver widerrechtlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder das Vermögen, verbunden mit dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.
Diese wird regelmäßig bei vorangegangenen Beeinträchtigungen vermutet.
Insbesondere ist sie zu bejahen, wenn sich der Verletzte weigert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der er sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt, bedingungslos und ernstlich zur Unterlassung weiterer rechtswidriger Kontakte und Belästigungen verpflichtet.
Sie sollten daher zunächst eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung Ihrer Mutter zukommen lassen und im Fall der Nichtunterzeichnung eine Unterlassungsverfügung vor dem Amtsgericht erwirken.
Die Polizei wird Ihnen in den von Ihnen geschilderten Umständen wenig weiterhelfen können.
In Betracht käme zudem eine Strafanzeige wegen Nachstellung nach § 238 StGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Aus gegebenen Anlass weise ich Sie jedoch auf Folgendes hin:
Da Sie hier bereits wegen Nichtzahlung eines Einsatzes in Erscheinung getreten sind, wird meinerseits ein konsequentes Vorgehen zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Schritte wegen Eingehungsbetruges angedroht, sollten Sie den von Ihnen eingesetzten Betrag nicht zahlen.
Sofern Sie zur Täuschung missbräuchlich Daten Dritter verwendet haben, weise ich Sie darauf hin, dass Ihre IP-Adresse gespeichert wird und in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der tatsächlichen Person führt.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Sicherlich werde ich auch den Restposten der noch zur Zahlung offen ist bezahlen. Jetzt meine Nachfrage:
- Ich verstehe dies alles nicht so ganz.
- Was muss/soll ich jetzt genau tun?Wohin muss ich gehn und wielange dauert sowas?
- Kostet dies für mich etwas?
- Dieses Unterlassungsdings...wie geht das genau und wielang dauert dies?Bekomm ich da vom AG was mit?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten für eine Unterlassungserklärung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Vom Amtsgericht bekommen Sie für eine Unterlassungserklärung nicht.
Dies zieht in der Regel Kosten nach sich.
Selbiges gilt für einen Antrag auf eine Unterlassungsverfügung vorm Amtsgericht.
Sie können einen solchen Antrag allerdings auch zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Gericht persönlich stellen.
Wie lange dies dauern wird, lässt sich nicht abschließend beurteilen und hängt mitunter vom Gericht ab.
In der Regel sollte dies jedoch innerhalb 1 bis 2 Wochen erledigt sein.
Ggf. zu weiteren Ausführungen wäre ich bereit, sofern Ihr eingesetzter Betrag gutgeschrieben worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt