Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre vorherige Zustimmung war nur dann rechtlich erforderlich, wenn die Terrasse eine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche erzeugt. Denn dann wäre eine Befreiung von dem Abstandsflächenerfordernis nötig gewesen, die die Bauaufsicht nur mit Ihrer Zustimmung hätte erteilen können.
Ob eine solche Abstandsfläche erzeugt wird, hängt maßgeblich von der Höhe der Terrasse ab. Denn nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 Landesbauordnung ist eine Terrasse bis zu einer Höhe von einem Meter über dem natürlichen Geländeverlauf abstandsflächenfrei.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.
Mit besten Grüßen