Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern keine abweichende Satzung der Gemeinde vorliegt, wird der Abstand nach §§ 5, 6 LBO sogar 2,5 m betragen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urt.v.04.05.1995, Az.: 8 S 369/95).
Dieses Geländer wird die Nutzungs begrenzen, ist also mit diesem Abstand anzubringen, wenn denn überhaupt die Nutzung einer Dachterrasse zulässig ist.
Der dann entstehende Streifen kann aber begehbar sein, so dass - sofern keine abweichende Satzung der Gemeinde vorliegt - der Belag vom Nachbarn frei gewählt werden kann.
Sie haben ein Anrecht auf Einsicht in die Akten, da Sie ein berechtigtes Interessen haben. Auch können Sie überprüfen lassen, onb die Nutzung als Dachterrasse überhaupt genehmigt worden ist, was ich ernsthaft bezweifele.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg