Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Ein Schadensersatzanspruch zu Ihren Gunsten setzt u. a. voraus, daß Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Hierfür enthält Ihre Schilderung keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ohne weiteres ersichtlich, wie Ihnen durch die Veröffentlichung Ihrer vollständigen Anschrift ein Vermögensschaden entstanden sein könnte.
Denken läßt sich aus meiner Sicht allenfalls an einen immateriellen Schaden in Gestalt einer Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts.
Diese Verletzung, ihr Vorhandensein einmal unterstellt, dürfte jedoch nicht schwerwiegend genug sein, um zu einem Schmerzensgeldanspruch zu führen. Denn selbst die ohne Einwilligung des Berechtigten wiederholt vorgenommene Veröffentlichung persönlicher Daten in öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen stellt keine derart schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, daß die Zuerkennung einer Geldentschädigung gerechtfertigt wäre (LG Hanau, Urt. v. 04.04.2003 – 2 S 395/02
).
Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, daß ein Schadensersatz zu Ihren Gunsten nicht besteht.
Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht. Insbesondere aus Teilnehmerverzeichnissen im Internet sollte sich Ihre Anschrift ohne großen Aufwand entfernen lassen.
Ich bedauere, Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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Diese Antwort ist vom 01.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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