Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Zeiten der Rufbereitschaft leider nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gewertet werden und daher bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen nicht mitgezählt werden. Arbeitszeitrechtlich gilt die Rufbereitschaft vielmehr als Ruhezeit.
Daraus ergeben sich folgende Antworten auf Ihre Fragen:
1.Haben Halbtagsbeschäftigte eine gleichhohe Rufbereitschaft in Stunden gerechnet abzuleisten wie Vollzeitbeschäftigte?
Ja, dies ist leider der Fall, da die Rufbereitschaft wie oben beschrieben als Ruhezeit gilt.
2.Es haben sich nach dem Wechsel bereits über 250 Überstunden angesammelt die ordentlich aufgelistet aber nicht von dem Arzt unterschrieben wurden. Die Anweisung der ÜS wurde aber von ihm erteilt. Über eine Abgeltung würde er gern verhandeln, da das Abbummeln nicht oder nur schlecht geht weil zuwenig Personal vorhanden. Im AV ist nichts vereinbart. Gibt es ein Abgeltungszeitpunkt?
Eine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist selbstverständlich als Mehrarbeit zu beurteilen und zu vergüten. Sofern arbeitsvertraglich nichts geregelt ist, besteht der Abgeltungsanspruch jeweils am Ende des Monats für die im Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden. In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt kann daher eine sofortige Auszahlung der 250 Überstunden verlangt werden, wenn der Arbeitgeber zum Freizeitausgleich nicht bereit ist.
3.Ist eine Rufbereitschaft direkt nach dem Dienst erlaubt?
Auch hier ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt, so dass diese auch direkt nach dem Dienst zulässig ist.
4.Meine Frau ist aus bestimmten Gründen auf die Halbtagstelle gewechselt so das die Rufbereitschaft und das einspringen für andere Kollegen das schon fast wieder zu einer 3/4 Stelle oder mehr werden werden läßt. Ist das oK
Auch diesbzgl. ist zunächst wiederum darauf hinzuweisen, dass die Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt. Die Rufbereitschaft selbst ist daher grds. zulässig. Andererseits hat Ihre Frau aufgrund des auf 20 Stunden/Woche lautenden Arbeitsvertrages auch einen Anspruch auf Einhaltung/Nichtüberschreitung dieser Wochenarbeitszeiten, sofern dem nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Als dringender betrieblicher Grund reicht hierbei die Argumentation des Arbeitgebers, er habe zu wenig Personal, nicht aus. Da eine Änderung dieses Zustands in seiner Organisationsgewalt liegt. Ihre Frau wäre daher grds. berechtigt, die Leistung von Arbeitsstunden zu verweigern, sofern sie über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehen und ein konkreter dringender betrieblicher Grund für besondere Anordnungen vom Arbeitgeber nicht dargelegt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin