Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Nach § 11 TVÖD können Sie einen Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich verlangen. Diese Regelung kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Es handelt sich hierbei um eine „Soll-“ Vorschrift. Der Arbeitgeber muss also in pflichtgemäßem Ermessen überprüfen, warum die Teilzeit nicht möglich ist.
Letztendlich müsste der Arbeitgeber dann im Rahmen einer Versetzung - soweit zulässig mit einer Umgruppierung - reagieren, wenn sie in den Betrieb zurück kehren.
Sollte eine Teilzeitstelle vorhanden sein, könnte ihr Begehren natürlich abgelehnt werden.
Soweit sich ein Anspruch nur auf die Eltern Zeit ziehen sollte, richtet sich der Anspruch nach § 15 VII BErzGG:
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
2.
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die ge-wünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies inner-halb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Nach Stellung eines entsprechenden Antrages muss der Arbeitgeber mit diesen mit Ihnen erörtern. Er dafür nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies dürfte insoweit problematisch sein, als dass sie auch nach Ende der Elternzeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen müsste und sie in der Personalplanung bereits - in irgendeiner Form - eingebunden sind.
Ob diese Gründe tatsächlich vorliegenden Art der eingehenden Prüfung.
Ich kann daher dringend raten, einen entsprechenden Antrag durch einen Kollegen vor Ort stellen nach dessen weiterer Prüfung zu lassen.
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auch in Teilzeit auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten inklusive der Eingruppierung.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt