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Diese Antwort ist vom 21.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eines vorweg:
Die Anwaltskosten brauchen Sie nicht zu zahlen, wenn Sie jemanden in Anspruch nehmen und dieser (vermeintlich) meint, Sie hätten kein Recht dazu - das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als allgemeines Lebensrisiko derjenigen, der den Anspruch abwehrt, grundsätzlich hinzu nehmen. Nur beim Prozess gilt etwas anderes.
Zur Vertragsausführung und dem -inhalt:
Sie haben die Darlegungs- und Beweislast für den Vertragsinhalt und die -ausführung, wenn Sie sich derart darauf berufen wollen, gleichfalls für die dazugehörige Rechnung.
Da sehe ich mangels schriftlicher Abreden ein gewisses Problem.
Aber:
Der Kunde von Ihnen hat den Vertragssgegenstand abgenommen und wohl nur die Rechnung und deren Höhe moniert.
Dieses lässt aber Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt zu.
Schreiben Sie das der Gegenseite und bestehen Sie auf einen Ausgleich der Rechnung; nehmen Sie sich aus Gründen der Waffengleichheit selbst einen Anwalt - dessen Kosten können Sie im Gegensatz zur Gegenseite als Verzugsschadensersatz mit geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
22.11.2013 | 08:33
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dies bedeutet also das ich seine Kosten für den Anwalt erst einmal nicht zahlen muss? Habe ich dies richtig Verstanden?
Da er im Zahlungsrückstand ist und ich Ihm schon Mahnungen geschickt habe und Ihn daraufhin gewiesen habe ein Inkassobüro zu beauftragen bei nicht Zahlung, wäre es dann jetzt noch sinnvoll dies zu tun oder ist es besser über einen Anwalt.
Sollte ich dem Anwalt vom Kunden vorab einen Brief schreiben das ich seine Kosten erst einmal nicht zahle und alles weitere über meinen Anwalt kommt und Ihm in den Brief auf Ihre Aussage bezüglich seiner Kosten hinweise, dies nicht von mir zu zahlen sind?
Mit freundlichen Grüßen und großen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.11.2013 | 10:00
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Ja, richtig, zahlen Sie keine Anwaltskosten.
2.
Ein Anwalt ist besser als ein Inkassobüro, da der dann auch gerichtlich tätig werden kann.
3.
Ja, auch das ist richtig, weisen Sie in dem Brief an ihn hin, das ist das Beste.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt