Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist in diesem Fall zu differenzieren, warum die Wohnungseingangstür ausgetauscht werden muss. Nach Ihrer Schilderung zu unterscheiden zwischen Instandhaltung und Schadensbeseitigung.
Ist die Tür durch "Altersschwäche" aufgrund der normalen Abnutzung kaputt gegangen, geht dies zu Lasten der Gemeinschaft, § 21 V WEG
. Ist die Tür hingegen durch einen falschen Umgang beschädigt worden, geht dies zu Lasten des Eigentümers, so dass Sie dann für die Erneuerung verantwortlich sind.
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Diese Antwort ist vom 15.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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