Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. Um hier Klarheit zu haben, ist eine Teilungsanordnung (BGB §2048) wie folgt möglich und rechtswirksam?
Der Satz, dass jedes Kind das Gleiche erhalten soll, ist bereits gesetzlich vorgesehen, kann aber sonst auch noch einmal erklärt werden.
Problematisch ist allerdings der Satz:
"Sollte unsere Tochter im Erbfall nicht in der Lage sein, die Ausgleichszahlung an unsern Sohn zu leisten".
Hier müsste definiert werden, was das genau bedeuten sollte. Es sollte hierbei eine Frist zur Ausgleichszahlung gesetzt werden, innerhalb derer Ihre Schwester an Sie zu leisten hat (3 Monate beispielsweise ab Erbfall).
Wenn Sie das entsprechend formulieren, dass die Teilungsanordnung andersherum gelten sollte, falls Ihre Schwester innerhalb dieser Frist nicht an Sie vollständig geleistet hat, ist diese Anordnung auch konkret und hinreichend bestimmt.
2. Wie lange hätte meine Schwester Zeit die Ausgleichszahlung an mich zu veranlassen. Kann sich das über Jahre hinziehen?
Wie bereits gesagt, sollte hierzu eine Frist wie oben formuliert werden.
3. Was passiert bei einer Teilungsanordnung wenn ein Elternteil verstorben ist. Ohne Teilungsanordnung werden in diesem Fall ja beide Kinder in das Grundbuch aller Immobilien aufgenommen (Erbengemeinschaft).
Im Grunde genommen wäre auch hier weitere Klarheit durch eine einleitende Formulierung zu schaffen, dass sich die Eltern zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen ("Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein") und die Teilungsanordnung, so hatte ich Sie verstanden, erst bei Tod des Letztversterbenden gelten soll ("und folgende Teilungsanordnung soll nach dem Tod des Letztversterbenden Gültigkeit besitzen").
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 (WhatsApp)
Web: http://www.anwalt-prime.de
E-Mail:
Wenn wir nichts regeln also eine Erbengemeinschaft im Todesfall entsteht (i.d.R. der verbliebene Ehepartner plus ein Kind) kann meine Schwester das Haus ja nicht ohne mein Einverständnis beleihen. Gilt das im Fall einer Teilungsanordnung auch, oder könnte Sie das Haus mit 120T€ beleihen oder das Haus gar verkaufen und mir diese Auszahlen? Falls ja gibt es eine Möglichkeit das zu verhindern?
Sehr geehrter Fragesteller,
erst wenn die Auseinandersetzung vollständig vollzogen wurde, sprich alle Erbmassen entsprechend verteilt sind und alle die Zustimmung erteilt haben, könnte sie selbstständig das Haus (Grundstück) beleihen oder verwerten, allerdings nicht vorher.
Zur Sicherheit würde ich dies allerdings noch einmal die Teilungsanordnung schreiben, dass Belastungen ohne Einverständnis aller Erben vor Abschluss der Auseinandersetzung unzulässig sind.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt