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Diese Antwort ist vom 20.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie bilden nach Ihren Angaben mit der Schwester eine Eigentümergemeinschaft. Sofern diese verstritten ist, bietet die Teilungsversteigerung die Möglichkeit die Gemeinschaft aufzulösen.
Gegen die Teilungsversteigerung selbst können Sie nicht wirklich vorgehen. Allerdings können Sie diese etwas verzögern. Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig (innerhalb von zwei Wochen) einen Antrag bei Gericht stellen. Der Antrag kann u.a. gestellt werden wenn die Versteigerung zur Unzeit stattfände und dadurch nicht unerhebliche Nachteile drohen würden.
Letztlich bleiben Ihnen nur zwei Möglichkeiten um aus der Versteigerung herauszukommen. Entweder einigen Sie sich mit der Schwester oder Sie nehmen selbst an der Versteigerung teil. Als Miteigentümer können Sie ohne weiteres selbst das Objekt ersteigern.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller
20.08.2007 | 10:00
Ich kann es nicht wirklich verstehen, da doch jede Schwester einen Laden und eine Wohnung geerbt hat. Es handelt sich hierbei doch nicht um ein Einfamilienhaus. Weshalb will man mir meine Wohnung nehmen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.08.2007 | 09:46
Sehr geerhter Fragesteller,
sofern im Grundbuch nicht einzelne Einheiten (z.B. Geschäftsräume EG links, Wohnung 1. Stock rechts, etc.) des Hauses eindeutig den jeweiligen Personen zugeschrieben sind, sondern nur der Miteigentumsanteil eines jeden an dem Anwesen eingetragen ist (z.B. Herr XY zu 1/3, Frau XY zu 1/4, etc.) handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft. Diese ist dann durch die Teilungsversteigerung auflösbar. Einigen Sie sich mit der Gegenseite (U.U. ist eine Teilung des Grundstückes möglich. Hierzu bedarf es einiger Voraussetzungen (das Grundstück samt den Wohneinheiten muss u.a. tatsächlich trennbar sein). Sofern Sie zu dieser Option tendieren sollten Sie samt den vorhandenen Unterlagen in der Sache einen Kollegen/in vor Ort aufsuchen und die Möglichkeiten der Teilung erörtern.) oder steigern Sie mit wenn Sie die Möglichkeit haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt