Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Die Beantwortung der Frage, ob Sie besser die Nebengebäude als Sondereigentum der Schwiegereltern ausweisen oder als Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht für die Schwiegereltern, hängt zum einen davon ab, ob Sie mit diesen Flächen noch etwas zu tun haben wollen oder nicht. Wenn es Gemeinschaftseigentum ist, dann müssen Sie ggf. noch für Kosten oder aufkommen, beim Sondereigentum nicht. In beiden Fällen haben Sie aber nicht die Möglichkeit, die Abstellflächen selbst zu nutzen. Sondereigentum wäre für Sie unter diesem Gesichtspunkt besser.
Allerdings haben Sie damit weniger Eigentum an sich. Ob das für Ihre Finanzierung besser ist oder nicht, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Steuerliche Aspekte empfehle ich ggf. mit einem Steuerberater zu klären.
Für die Teilungserklärung, die Sie ja offenbar vornehmen wollen, ist gemäß §§ 1,7 WEG
ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung Voraussetzung. Diese stellt man vor der Beurkundung dem Notar zur Verfügung. Dieser erstellt die Teilungserklärung, in deren Wortlaut auch auf den Aufteilungsplan Bezug genommen wird und macht ihn zum Bestandteil der Urkunde. Daher kann eine Teilungserklärung ohne Aufteilungsplan nicht vorgenommen werden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung erhalten Sie vom Bauamt. Wenn Sie noch gültige Pläne haben, so können diese ggf. als Aufteilungspläne verwendet werden. Das müssten Sie im Einzelnen mit Bank und Notar abklären. Möglicherweise ist die Bank auch mit weniger als einer fertigen Teilungserklärung zufrieden. Das müssten Sie abklären.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Hallo, zunächst schon einmal vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Pläne für das Wohnhaus existieren natürlich, sonst wäre der Bauantrag und die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die beantragt wurden nicht möglich. Die Frage war eigentlich ob die Nebengebäude auch in beiden Fällen Zimmergenau aufgemessen werden müssen. Oder ob dies einem der Beiden Fälle (Sondereigentum , GE mit Sondernutzungsrecht) nicht nötig ist.
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
bei nochmaligem Lesen der Frage und anhand Ihrer Nachfrage wird mir klar, was Sie wollen.
Es stellt sich zum einen die Frage, ob die genannten Flächen überhaupt sondereigentumsfähig sind.
Der Gegenstand des Sondereigentums ist in § 5 WEG
geregelt. Nicht zum Sondereigentum gehören demnach die Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG
). Diese sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Dazu sind wohl (ich kennen die genauen Örtlichkeiten nicht) die Nebenanlagen zu rechnen.
Für die Teilungserklärung müssen Sie nicht zwingend eine Neuvermessung vornehmen. Es kann auch beispielsweise eine Flurkarte ausreichen, aus der sich die genaue Lage ergibt und auf die man in der Teilungserklärung Bezug nehmen kann. Die Flächen werden dann meist bunt markiert, so dass klar wird, wem was zugewiesen werden soll.
Ich hoffe, dass nun Klarheit herrscht und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin