Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
„Muss ich nun meinen Erbteil beim Grundbuchamt eintragen lassen"
Das ist sinnvoll, zumindest so weit die hinterlassene Grundschuld einen wirtschaftlichen Wert darstellt. Man kann binnen zwei Jahren nach dem Erbfall (d.h. dem Tod des Erblassers) die Eintragung der Erbengemeinschaft als neuer Grundschuldgläubiger gebührenfrei veranlassen. Dazu braucht man lediglich einen (allerdings gebührenpflichtigen) Erbschein, ersatzweise das eventuell vorhandene notarielle Testament samt Eröffnungsprotokoll.
„und was kann ich mit meinem Drittel anfangen"
Das ist anhand Ihrer – extrem knappen – Angaben nicht klar. Eine Grundschuld ist zunächst einmal von Gesetz her "nur" das Recht in ein Grundstück die Zwangsversteigerung zu betreiben, um den in der Grundschuld genannten Betrag daraus zu erlangen.
In aller Regel werden Grundschulden aber „nicht einfach so" bestellt, sondern als Kreditsicherheit. Die Verbindung zwischen der Grundschuld und der gesicherten (Kredit-) Forderung bildet dabei die Sicherungsabrede. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks als Sicherungsgeber will ja in aller Regel nicht schrankenlos das Recht zur Zwangsversteigerung eröffnen, sondern eben nur eine Sicherheit für einen oder mehrere ganz bestimmte Forderungen gewähren.
Der wirtschaftliche Wert der Grundschuld steht und fällt also mit dem Inhalt der Sicherungsabrede. Wenn der dort genannte Sicherungszweck endgültig weggefallen wäre, dann könnte man mit der Grundschuld auch de facto nichts mehr anfangen. Gegen einen eventuellen Versuch einer Zwangsversteigerung könnte der Eigentümer die sogenannte Einrede der Beschränkung auf den Sicherungszweck erheben.
Für eine verbindliche Antwort auf die Frage nach dem Wert der Grundschuld muss man also den Inhalt der Sicherungsabrede kennen. Ohne diese Kenntnis ist prinzipiell alles möglich, der Wert kann über 20.000 € betragen, er könnte aber auch bei Null liegen.
Abgesehen davon stellt die Geltendmachung der Grundschuld (bzw. der gesicherten Forderung) für die Erbengemeinschaft eine sog. Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 BGB
dar. Für diese braucht man innerhalb der Erbengemeinschaft zumindest die Stimmen der Mehrheit der Nachlassanteile, also mindestens 50%. Als Miterbe mit einem Anteil von 33,3% können Sie hier allein erst einmal nichts entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die umfangfreiche Antwort,nun zur Nachfrage: Die Miterben werden zeitnah eine Löschungsbewilligung verlangen, besteht dann die Möglichkeit nachzufragen ob die Sicherungsabrede erfüllt wurde oder bleibt nur die Auskunftsklage, da der Gründstücksinhaber jegliche Auskunft verweigert.
Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn die Miterben (dabei gehe ich davon aus, dass es sich hier um die Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks handelt, richtig?) Die Löschungsbewilligung verlangen dann würde ich an Ihrer Stelle dies einfach erst einmal ganz pauschal verweigern. Zur Begründung würde ich, ebenso pauschal, angeben dass nach Ihren Kenntnissen der Sicherungszweck gemäß der Sicherungsabrede noch besteht. Dann müssten die Eigentümer des belasteten Grundstücks deren Löschungsanspruch mit Belegen untermauern dass eben der Sicherungszweck nicht mehr besteht.
So müsste die Gegenseite darlegen und beweisen, dass der in der Sicherungsabrede niedergelegte Zweck endgültig erfüllt ist. Man könnte also hier als Grundschuldgläubiger den Grundstückseigentümer erst einmal „kommen lassen".
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt