Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der Begriff „technische Nebenanlage“ ist rechtlich nicht gebräuchlich.
Ein Oberverwaltungsgericht bezeichnete aber etwa Anlagen für Abluft, Kühlung u. Zuluft als „technische Nebenanlagen“.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) allerdings, in welcher die Art der baulichen Nutzung von Grundstücken festgelegt ist, kennt in § 14 den Begriff Nebenanlagen und lässt gleichzeitig zu, die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Bebauungsplan einzuschränken oder auszuschließen.
Ich gehe daher davon aus, dass Nebenanlagen (technischer Natur) i.S. der BauNVO in der Begründung zur Bebauungsplanänderung gemeint sind.
Unter dieser Prämisse ist davon auszugehen, dass allein aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 14 allein im Bebauungsplan selbst eine Einschränkung oder der Ausschluss bezüglich der Nebenanlagen erfolgen kann.
Nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können die in § 14 Abs. 2 BauNVO
genannten Nebenanlagen.
Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen sowie fernmeldetechnische Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden. Ausgeschlossen oder aber eingeschränkt werden kann die Zulässigkeit gerade nicht.
Darüber hinaus fallen ohnehin nur bauliche Anlagen unter die Begrifflichkeit Nebenanlage, d.h. solche, die mit dem Erdboden verbunden sind und eine bodenrechtliche Relevanz haben. Dies ist bei Telefonleitungen u. WLAN Geräten nicht der Fall.
Vor einem Grundstückskauf ist aber dringend zu einer weiteren eingehenden Beratung durch einen Anwalt zu raten. Alternativ sollten Sie mit Ihrer Frage an die Gemeinde herantreten und um Aufklärung bezüglich des verwendeten Begriffs „technische Anlage“ bitten.
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Antwort
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