Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn ein Kauf der Garage nicht möglich ist, könnte zur rechtlichen Absicherung der Nutzung ein Mietverhältnis zwischen Ihnen und dem Nachbarn vereinbart werden. Schließlich scheint der Nachbar ja einverstanden zu sein, dass die Garage von Ihnen genutzt wird. Der Mietpreis könnte angesichts der Umstandes, dass ein Verkauf beabsichtigt gewesen ist und Ihr Nachbar Ihnen die Nutzung derzeit auch gestattet sehr gering ausfallen. Soll keine Miete gezahlt werden ist auch ein Leihvertrag denkbar. Die Leihe ist auch hinsichtlich eines Grundstückes bzw. Teilen eines Grundstückes möglich. Damit hätten Sie zumindest eine schuldrechtliche, also vertragliche Grundlage für die Nutzung.
Eine dingliche Absicherung erreichen Sie nur über Grundbucheintragungen. Die diesbezüglich in Betracht kommende Dienstbarkeit wünscht Ihr Nachbar nicht. Somit besteht natürlich die Gefahr, dass Ihr schuldrechtlicher Vertrag (siehe oben) keine Wirkung auf etwaige Rechtsnachfolger des Nachbarn entfaltet. Sofern Ihr Nachbar aber keine Grundbucheintragung wünscht, können Sie nichts weiter tun. Der Grundstückseigentümer muss die Belastung seines Grundstückes bewilligen.
Sie sollten den Kaufvertrag über Ihre Immobilie noch einmal überprüfen. Möglicherweise gibt es dort Regelungen über den Pool und die zum Betrieb nötigen Anlagen. Hieraus könnte sich letztlich ergeben, dass Ihr Nachbar verpflichtet ist, Ihnen den Gebrauch der Technik einzuräumen. Wenn er dies in letzter Konsequenz nicht tut, weil er keine Grundbucheintragung wünscht, so könnte sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Verlegung der Pooltechnik ergeben.
Diese Antwort ist vom 16.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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