Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
soweit Ihr Vater allein beim Notar war kann er dort eigentlich nur ein Testament gemacht haben oder er hat sich über einen Entwurf informiert. Sowohl eine Übertragung an Sie, als auch die Einräumung eines Wohnrechts ist nur dann möglich, wenn außer ihrem Vater der jeweils andere, also Ihr Bruder oder Sie, mit dabei sind.
Falls Ihr Vater ein Testament aufgesetzt hat in dem Sie als Alleinerbe gelten und Ihr Bruder nur ein Wohnrecht bekommt ist eine Versteigerung eigentlich nicht zu befürchten.
Wenn Ihr Bruder der Ansicht ist, dass das Wohnrecht weniger Wert ist als der Pflichtteil aus der Erbschaft könnte er von Ihnen nur den Pflichtteil einfordern. Der Pflichtteil beträgt gemäß § 2303 BGB
immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Zitat:§ 2303 - Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
In Ihrem Fall würde gemäß der gesetzlichen Reihenfolge jeder Bruder die Hälfte erben. Der Pflichteil ist wiederum die Hälfte dieses gesetzlichen Erbes, also insgesamt ein Vierte. Weiterhin kann immer nur ein Ausgleich in Geldesform verlangt werden, kein Anteil an dem Haus oder anderen Gegenständen.
Wenn also der Wert des Erbes bei z.B. 200.000 € liegen würde und Ihr Bruder den Pflichtteil verlangt müssten Sie ihm 50.000 € auszahlen. Eine Zwangsversteigerung wäre nur dann möglich, wenn Sie gar nicht in der Lage wären dieses Geld zu zahlen und der Bruder dann (aber erst nach einem Gerichtsverfahren) die Zwangsvollstreckung beantragt. Wenn Sie aber das Haus erben dürfte es möglich sein einen Kredit zu bekommen, um den Pflichtteil auszuzahlen.
Im Ergebnis haben Sie also eine Versteigerung nicht zu befürchten wenn Ihr Vater bei seinem Plan bleibt Sie als Erben einzusetzen und dem Bruder ein Wohnrecht einzuräumen.
Ich hoffe Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Restsonntag und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2021.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke