Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Tausch wird vom Finanzamt wie ein Verkauf behandelt. Der Grundstückserwerb zwischen Geschwistern ist nicht von der GrESt befreit, da die Voraussetzungen des § 3 GrEStG nicht erfüllt sind. Sie müssen demnach mit einer Zahlung von Grunderwerbsteuer rechnen.
2. Es reicht zum Beispiel die Vorlage eines Kaufvertrages über das von Ihnen im Ausland erworbene Grundstück.
3. Ich gehe davon aus, dass dies das deutsche Finanzamt nicht grundsätzlich inreressieren wird zur Festsetzung der Erwerbssteuer für die in Deutschland belegene Wohnung was die Immobilie im Ausland wert ist.
Eigene Gutachten wird das Finanzamt sicherlich nicht in Auftrag geben, sondern den Wert anhand der vorgelegten Unterlagen berücksichtigen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen per E-Mail als Erstkontakt unter info@kanzlei-hermes.com
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Eine Nachfrage zu Punkt 2 bitte: Es ist also davon auszugehen, dass das FA einen z.B. amtlichen, ausländischen Eigentumsnachweis über das Grundstück des Bruders verlangen wird?
Der Grundstückstausch löst wechselseitig Grunderwerbsteuer aus, da das Finanzamt von zwei Erwerbsvorgängen ausgeht. Da das Grundstück was Ihre Schwester im Ausland erhält, nicht im Inland also in Deutschland liegt, unterfällt dieses nicht der Steuer in Deutschland.
Ein Eigentumsnachweis ist von Ihnen für das ausländische Grundstück nicht zu erbringen, da in Deutschland keine Steuer fällig wird.