Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
wenn es sich "nur" um 10 € handelt kommt über § 263 IV StGB
der § 248 a StGB
zur Anwendung. Hierbei geht es um den Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen. Das bedeutet wiederum, dass die Behörden bei einem Gegenstandswert von bis zu 50 € nur auf Antrag tätig werden. Wenn der Tankstellenbetreiber die Anzeige zurückzieht müsste sich deswegen die Sache eigentlich erledigt haben.
Ansonsten könnte man sie theoretisch als Mittäter gemäß § 25 II StGB
ansehen. Sie müssen aber in keinem Fall zur Polizei. Sie müssen sich auch nicht selbst belasten. Dies würde ich auch nicht empfehlen. Sie können sich jedoch schriftlich einlassen und dort klar stellen, dass das der Schaden beglichen wurde und das es sich nur um einen Irrtum handelt. Ihre Freundin hat ja auch die Quittung und die Angaben des Tankstellenbetreibers.
Im schlimmsten Fall könnte es zu einer minimalen Geldstrafe kommen. Allerdings sind sie nach ihrer Schilderung des Sachverhalts kein Täter. Es gibt zudem immer den sogenannten "Ersttäterbonus". Sie haben keine Eintragungen im Bundeszentralregister und sind somit nicht vorbelastet. Der Schaden wurde zudem wieder gut gemacht. Es wird bei ihnen demnach zu einer Einstellung nach § 153 StPO
bzw. § 170 II StPO kommen. Es scheint nach ihren Angaben ja neben dem Vorsatz auch keinerlei Bereicherungsabsicht vorzuliegen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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