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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich ist Ihre Annahme richtig, dass Sie Ihrer Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn die Ehefrau keine ausreichenden Einkünfte hat, um den eigenen angemessenen Bedarf zu decken. Dabei bemisst sich der eigene angemessene Bedarf der Ehefrau anhand der (gemeinsamen) Familieneinkünfte, so dass bei einem Einkommensgefälle innerhalb der Ehe eine Verpflichtung besteht, der Ehefrau Unterhalt zukommen zu lassen (durch Barzahlung oder durch Naturalleistungen), um dieses Einkommensgefälle auszugleichen. Soweit bei Ihrer zweiten Ehefrau die Unterhaltsverpflichtung gegenüber deren eigenen Kindern im Betrag von 1.800 Euro noch nicht berücksichtigt ist, würde dies das Unterhaltsgefälle noch verstärken.
Ich verstehe Ihr Anliegen so, dass Sie versuchen wollen, den Kindesunterhalt gegenüber Ihren beiden Kindern aus erster Ehe reduzieren zu lassen unter Hinweis auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Ehefrau. Ihre Annahme ist daher richtig, dass Sie insgesamt gegenüber drei Personen unterhaltsverpflichtet sind und dass dies bei der Berechnung des Kindesunterhalts und der Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist. Sofern der Kindesunterhalt damals nach der alten Düsseldorfer Tabelle berechnet wurde, könnte eine Änderung der Voraussetzungen (Hinzutreten der Unterhaltsberechtigung Ihrer aktuellen Ehefrau) einen Abänderungsgrund darstellen. Für die Frage, ob Ihre aktuelle Ehefrau als zusätzliche Unterhaltsberechtigte zählt, kommt es nicht zu sehr auf die konkrete Berechnung des Ehegattenunterhalts an (Ihre Annahme, wonach die Süddeutschen Leitlinien von 45 % ausgehen, ist richtig) als vielmehr auf die Tatsache, dass die Ehefrau überhaupt unterhaltsberechtigt ist.
Sie sollten also eine neue Unterhaltsberechnung durchführen lassen. Inwieweit dies allerdings zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts führen kann, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen, da hierzu die Überprüfung der gesamten Unterlagen (bisheriger Unterhaltstitel, bisherige Einkommenssituation, Grundlagen der Unterhaltsberechnung etc.) erforderlich wäre. Eine Abänderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der neue Unterhaltsbetrag um mindestens 10 % vom bisherigen Unterhaltsbetrag abweicht. Da sich in den vergangenen Jahren auch einige andere Punkte geändert haben (zum Beispiel Höhe des Kindergeldes), ist es jedoch denkbar dass diese Grenze nicht erreicht wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
09.05.2012 | 21:59
Sehr geehrte Frau Plewe,
ich bedanke mich für Ihre vorstehende Antwort, insbesondere für die Ausführlichkeit.
Sie vermuten richtig, es geht um die Reduzierung des Kindesunterhaltes. Dies jedoch nicht, um meinen Kindern berechtigte Zuwendungen vorzuenthalten.
Bedingt durch einen vermutlich überdurschnittlich hohen Anteil freiwilliger Leistungen, prüfe ich lediglich die (offensichtlich überzogenen) Forderungen der Gegenseite nach aktuellem Auskunftsersuchen genauer, als in der Vergangenheit.
Gestatten Sie mir diesbezüglich meine Nachfrage:
Pfändbar sind lediglich die Beträge lt. Jugendamtsurkunden / Unterhaltstiteln. Sofern ich diese Beträge geleistet habe, bzw. schon darüber hinaus geleistet habe, kann nicht unmittelbar gepfändet werden? Eine darüber hinaus gehende Forderung der Gegenseite, mit der ich eben nicht einverstanden bin, muss auf dem Klageweg erstritten werden?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort vorab,
mit freundlichem Gruss,
abdt
Rückfrage vom Fragesteller
09.05.2012 | 22:00
Sehr geehrte Frau Plewe,
ich bedanke mich für Ihre vorstehende Antwort, insbesondere für die Ausführlichkeit.
Sie vermuten richtig, es geht um die Reduzierung des Kindesunterhaltes. Dies jedoch nicht, um meinen Kindern berechtigte Zuwendungen vorzuenthalten.
Bedingt durch einen vermutlich überdurschnittlich hohen Anteil freiwilliger Leistungen, prüfe ich lediglich die (offensichtlich überzogenen) Forderungen der Gegenseite nach aktuellem Auskunftsersuchen genauer, als in der Vergangenheit.
Gestatten Sie mir diesbezüglich meine Nachfrage:
Pfändbar sind lediglich die Beträge lt. Jugendamtsurkunden / Unterhaltstiteln. Sofern ich diese Beträge geleistet habe, bzw. schon darüber hinaus geleistet habe, kann nicht unmittelbar gepfändet werden? Eine darüber hinaus gehende Forderung der Gegenseite, mit der ich eben nicht einverstanden bin, muss auf dem Klageweg erstritten werden?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort vorab,
mit freundlichem Gruss,
abdt
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.05.2012 | 10:12
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass nur die titulierten Beträge vollstreckt werden können. Soweit Sie diese (nachweislich!) bezahlt haben, ist dies erledigt. Bei einem dynamischen Titel (Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe) müssen Sie selbst die jeweilige Erhöhung berechnen und bezahlen, denn diese ist mit tituliert. Soweit Sie allerdings in der Vergangenheit vorbehaltlos zu viel bezahlt haben, können Sie dies nicht zurückfordern oder verrechnen.
Es ist richtig, dass eine über den bisherigen Titel hinausgehende Forderung von der Gegenseite auf dem Klageweg erstritten werden muss. Die Erhöhung kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem Sie erstmals mit dem Erhöhungsverlangen konfrontiert wurden bzw. ab dem Sie aufgefordert wurden, Auskünfte über Ihre finanziellen Verhältnisse zum Zwecke der Neuberechnung des Unterhalts zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.05.2012 | 10:13
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass nur die titulierten Beträge vollstreckt werden können. Soweit Sie diese (nachweislich!) bezahlt haben, ist dies erledigt. Bei einem dynamischen Titel (Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe) müssen Sie selbst die jeweilige Erhöhung berechnen und bezahlen, denn diese ist mit tituliert. Soweit Sie allerdings in der Vergangenheit vorbehaltlos zu viel bezahlt haben, können Sie dies nicht zurückfordern oder verrechnen.
Es ist richtig, dass eine über den bisherigen Titel hinausgehende Forderung von der Gegenseite auf dem Klageweg erstritten werden muss. Die Erhöhung kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem Sie erstmals mit dem Erhöhungsverlangen konfrontiert wurden bzw. ab dem Sie aufgefordert wurden, Auskünfte über Ihre finanziellen Verhältnisse zum Zwecke der Neuberechnung des Unterhalts zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.05.2012 | 10:14
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass nur die titulierten Beträge vollstreckt werden können. Soweit Sie diese (nachweislich!) bezahlt haben, ist dies erledigt. Bei einem dynamischen Titel (Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe) müssen Sie selbst die jeweilige Erhöhung berechnen und bezahlen, denn diese ist mit tituliert. Soweit Sie allerdings in der Vergangenheit vorbehaltlos zu viel bezahlt haben, können Sie dies nicht zurückfordern oder verrechnen.
Es ist richtig, dass eine über den bisherigen Titel hinausgehende Forderung von der Gegenseite auf dem Klageweg erstritten werden muss. Die Erhöhung kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem Sie erstmals mit dem Erhöhungsverlangen konfrontiert wurden bzw. ab dem Sie aufgefordert wurden, Auskünfte über Ihre finanziellen Verhältnisse zum Zwecke der Neuberechnung des Unterhalts zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin