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Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich richtet sich die Eingruppierung nach TVÖD in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BAT nach der konkreten, vertraglich geschuldeten Tätigkeit. Da Ihre Tätigkeit als Pflegepädagogin grundsätzlich kein Hochschulstudium, sondern nur ein Fachhochschulstudium benötigt, wäre in Ihrem Fall nach TVÖD eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 wohl die richtige.
Da sich die Eingruppierung nach der konkreten, vertraglich geschuldeten Leistung richtet, ist eine hausübergreifende Stellenbeschreibung nicht nötigt. Vielmehr ist die in Ihrem Arbeitsvertrag aufgeführte Stellenbeschreibung für Ihre Eingruppierung entscheidend. Ich empfehle Ihnen daher, die in Ihrem Arbeitsvertrag aufgeführte Stellenbeschreibung genauer zu prüfen.
Sollte diese Stellenbeschreibung die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen, so hätte diese vertragliche Vereinbarung der Eingruppierung Vorrang. Gleiches gilt, wenn eine konkrete Eingruppierung in Ihrem Arbeitsvertrag vorgenommen worden sein, da diese vertragliche Regelung Vorrang vor der tarifvertraglichen Regelung des TVÖD hat. Sollte aber in Ihrem Arbeitsvertrag als Stellenbeschreibung nur Pflegepädagogin stehen und keine konkrete Eingruppierung vorgenommen worden sein, so gilt die tarifvertragliche Vereinbarung nach TVÖD, mithin also die geringere Vergütungsgruppe.
Sollten Sie irrtümlicherweise in den letzten zwei Jahren eine zu hohe Vergütung erhalten haben, so muss diese rückwirkend nicht zurückgezahlt werden, es sei denn, sie selbst haben falsche Angaben gemacht und dadurch die falsche Eingruppierung zu verantworten. Für solche falschen Angaben sehe ich nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte.
Für die Zukunft darf der Arbeitgeber jedoch mit einer sog. korrigierenden Rückgruppierung die Eingruppierung der vertraglichen und tarifvertraglichen Vereinbarung angepasst werden.
Da Ihr konkreter Arbeitsvertrag für die Eingruppierung von entscheidender Bedeutung ist, biete ich Ihnen an, mir den Arbeitsvertrag per Fax (030-44319639) oder Email (post(at)das-mandat.de) zu übersenden, damit ich ihnen eine konkretere Antwort zugeschnitten auf Ihren Einzelfall zusenden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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Nachfrage vom Fragesteller
10.12.2008 | 17:35
Sehr geehrter Herr Lattreuter,
zunächst einmal vielen Dank für die aufschlussreiche Beantwortung meiner Frage! Ich hätte an dieser Stelle zunächst noch eine organisatorische Frage dahingehend, ob ich eine konkrete Beratung bzgl. der Ihnen per Fax zugestellten Kopie meines Arbeitsvertrages zusätzlich als Direktanfrage an Sie stellen muss? Eine antwortbezogene Frage meinerseits wäre noch, ob, wenn in meinem Arbeitsvertrag nun konkret neben der Berufsbezeichnung "Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe" auch die konkrete Eingruppierung (nämlich TVÖD 13 I) auftaucht, diese dann wirklich als vorrangig vor der herkömmlichen TVÖD 9 Gruppierung zu sehen ist? Bedeutet eine für die Zukunft zu erwartende Inanspruchnahme des Vorbehaltes der "korrigierenden Rückgruppierung" seitens des Arbeitgebers, dass ich dann ohnehin mit meiner Absicht, meine Gruppierung beizubehalten, auf "verlorenem Posten" stehe? Ich frage dies natürlich bezogen auf meine Absicht, meine Erfolgsswahrscheinlichkeiten für einen evtl. drohenden arbeitsrechtlichen Prozess besser einschätzen zu können. Mein Personalmanager bietet mir nämlich "einvernehmlich" eine höhere Stufe (5) in Gruppe 9c an, die meinem jetzigen Bruttolohn (in 13 II)nahe käme, wenn ich von einer gerichtlichen Vorgehensweise absehen würde!
Mit nochmaligem Dank im Voraus für die Antwort und freundlichen Grüßen!!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.12.2008 | 18:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst danke für Ihre Nachfrage.
Bezüglich Ihrer Anfrage verweise ich auf meine gestrige Email, mit der ich Ihnen folgendes zu Ihrer Frage mitteilte:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag wie in Ihrem Fall sowie eine Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tarifvertraglichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die bezeichnete Vergütung zustehen soll. Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Rechtsprechung hauptsächlich damit, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG in BAGE 93,340).
Folglich ist in Ihrem Fall eine korrigierende Eingruppierung möglich, es sei denn, sie können beweisen, dass die Eingruppierung bewusst und nicht aufgrund eines Irrtums (hier: Irrtum über die Bedeutung der Ausbildung für die Eingruppierung) erfolgte, was Ihnen nach der von Ihnen vorgenommenen Sachverhaltsschilderung meiner Einschätzung nach schwer fallen dürfte.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht übersenden zu können und weise Sie abschließend daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Abgelegenheit verändern kann.“
Ich rate Ihnen daher dringend, dass Angebot Ihres Personalmanagers anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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