Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dazu zunächst Auszug aus dem Infoblatt der Bosch BKK:
https://www.bosch-bkk.de/media/bkk_medien/50_service/20_formulare_und_infomaterial/beitrags__und_versicherungsrecht/Bosch_BKK_Anwartschaft_Infoblatt.pdf
(Link muss in Browser kopiert werden)
„Eine Anwartschaftsversicherung entspricht dem Status einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
…
Anwartschaftsversicherung für mit ausreisende Familienangehörige
Die Anwartschaft wird bei allen familienversicherten Angehörigen als Versicherungszeit angerechnet. Sie benötigen
deshalb für sich und Ihre Familie nur eine einzige Anwartschaft. Die Angehörigen sind dafür auf dem Antrag mit
anzugeben. Nur wenn das Gesamteinkommen Ihres Ehepartners über der Einkommensgrenze für die Familienversicherung
liegt (2015 = mtl. 405 Euro), ist für Ihren Ehepartner eine eigene Anwartschaftsversicherung notwendig.
Sofern Ihr mit ins Ausland reisender Ehepartner selbst gesetzlich versichert ist, empfehlen wir dringend den Abschluss
einer Anwartschaft. Eventuell ist auch eine Aufnahme in die Familienversicherung möglich. Bitte lassen Sie
sich von Ihrer Krankenkasse individuell beraten".
D.h., dass der mitreisende Angehörige entweder bei seiner KK eine Anwartschaftsversicherung schließen kann (tritt bei Ihrer Frau wegen der Aufgabe der Beschäftigung nicht zu) oder einen Anspruch auf eine Familienversicherung hat (trifft bei Ihrer Ehefrau zu ab dem Beginn der Entsendung zu).
Die KK meint, Sie hätte einen Antrag auf Familienversicherung stellen müssen. Dem kann ich nicht zustimmen. Denn die KK hätte Sie diesbezüglich beraten müssen, was sie leider nicht getan hat. Außerdem ist für eine Familienversicherung kein Antrag im formellen Sinne erforderlich, sondern nur Mitteilung (§10
VI SGB V). Die KK ermittelt sie relevanten Tatsachen selbst, § 289 SGB V
.
Bei dieser Situation würde ich Ihnen auf jeden Fall gegen die Entscheidung der KK vorzugehen. Stellen Sie zuerst bei Ihrer KK einen Antrag auf die Feststellung, dass die Anwartschaftsversicherung auch Ihre Ehefrau mitumfasste. Falls der Antrag abgelehnt wird erheben Sie Widerspruch und evtl. auch dann die Klage beim Sozialgericht. Daraus entstehen keine Verwaltungs- bzw. Gerichtsgebühren (evtl. Anwaltsgebühren). Ihr Argument : die KK hat Ihre Beratungs - und Ermittlungspflicht nicht erfüllt. Hier noch einiges dazu:
http://www.finkenbusch.de/?p=826
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.
Sachsenkamstr. 21
81369 München
Tel: 08989040989
Web: https://ueberbrueckungshilfe-antrag-stellen.de/
E-Mail:
Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.
Sehr geehrte Frau Zelinskij-Zenik,
vielen Dank, sie haben mir sehr geholfen. Ich weiß nun, wie ich argumentieren muss. In welchem Gesetz steht, dass Familienangehörige, die kein eigenes Einkommen haben, in der Anwartschaft kostenlos mitversichert sind? Ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten oder besteht bei entsprechender Argumentation auch so Aussicht auf Erfolg?
Mit freundlichem Gruß
Familie D.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
die Beitragsfreiheit für Familienmitglieder folgt aus
§ 240 SGB V
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
Das Sozialgericht und die KK erforschen den Sachverhalt vom Amts wegen. Ich würde zunächst ohne Anwalt probieren. Ich wüsste auch nicht, was man sonst vortragen kann (außer dem oben gesagten). Ich schätze, die Erfolgsaussichten sind gut.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij