Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die aufgrund Ihrer Angaben unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer MPU vor Wiedererteilung ist (ich kenne die Ermittlungsakte nicht und unterstelle die Werte daher gemäß Ihren Angaben als wahr) rechtmäßig.
Der Abbauwert (THC-COOH) liegt mit 60,3 ng/l in einem Bereich, bei dem man von mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum ausgehen darf. Hier wäre daran zu denken, Ihnen noch nicht die Fahrerlaubnis zu entziehen, sondern zunächst die tatsächliche Konmsumform gutachterlich abklären zu lassen.
Das "KO-Kriterium" ist in Ihrem Fall aber der "aktive Wert" von 5,2 ng/l.
Hier liegt die Grenze bei 1,0 ng/l, diese überschreiten Sie erheblich, so dass davon ausgegangen werden darf, dass Sie ein Fahrzeug unter dem Einfluss von THC führten.
Die Wiedererteilung kommt bei THC-Mißbrauch regelmäßig frühestens nach einem Jahr in Betracht, sofern Abstinenz nachgewiesen und die MPU bestanden wird.
Da es hierzu aber keine bundeseinheitliche Regelung gibt, erteilt Ihnen die für Sie zuständige Führerscheinstelle entsprechend Auskunft.
Die MPU-Anordnung "verjährt" gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG
alte Fassung (vor der Reform am 01.05.2014) frühestens nach 10 Jahren, wobei aber noch § 29 Abs. 5 Abs. 1 StVG
alte Fassung zu berücksichtigen ist: die Tilgungsfrist beginnt erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung.
Dementsprechend käme Verjährung hier erst 2029 in Betracht.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen trotzdem eine hilfreiche rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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Diese Antwort ist vom 10.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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