Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie erklären, dass sie sich nicht dazu veranlasst gesehen haben, die Rechnungen genauer zu studieren. Ich gehe davon aus, dass Sie selbst bei genauerem Studium der Rechnungen keine Auffälligkeiten entdeckt hätten und erstmals im Mai mit den hohen Rechnungen und Nachzahlungsansprüchen konfrontiert wurden.
Die Berufung auf §§ 195
, 199 BGB
bezieht sich auf die Verjährungsvorschriften. Die Auffassung der Anwälte, die Forderungen seien noch nicht verjährt, ist zunächst richtig.
Trotzdem erscheint ein Vorgehen gegen diese nachträglichen Forderungen nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
Die nachträgliche Forderung könnte zu einer Umkehr der Beweislast führen, mit der Folge, dass T-Online die Überschreitungen nachweisen muss.
Sie können zudem folgendermaßen argumentieren: Hätte T-Online Ihnen von Beginn an sämtliche Gebühren und Beträge in Rechnung gestellt, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, Ihre Rechungen niedriger zu halten. Sie konnten jedoch davon ausgehen, dass Sie stets die download-Begrenzung eingehalten haben, da keine Beträge für die Überschreitung geltend gemacht worden sind. Insofern hat sich T-Online durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten (monatliche Rechungsstellung) schadensersatzpflichtig gemacht.
Ich rate Ihnen, sich ebenfalls einen Anwalt zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 16.08.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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