Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt zu unterscheiden, ob es sich um eine in Deutschland straflose Beihilfe zur Selbsttötung oder um Sterbehilfe handelt.
Erstes wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der fragliche Verein oder ein Arzt dem Suizidenten ein tödliches Medikament zur Verfügung stellt, der dieses aber letztlich selbst einnimmt. Ein solches Verhalten ist - weil schon die Selbsttötung nicht strafbar ist - als Beihilfehandlung in Deutschland straffrei. Unabhängig davon kann möglicherweise ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorliegen, weil Medikamente nicht zum Zwecke der Tötung verschrieben werden dürfen.
Auch der von Ihnen geschilderte Fall, dass eine gesunde Frau "in den Tod gehen will" ist strafrechtlich nicht relevant, weil die Selbsttötung straflos ist.
Auch in der Schweiz ist es nicht strafbar, jemanden bei seiner Selbsttötung zu helfen. Hier ist die Grenze das „Vorliegen eines egoistischen Motives", mit anderen Worten - der Helfende darf sich von dem Tod des Suizidenten keinen Vorteil versprechen.
Um Ihre Frage hinsichtlich der Art der Erkrankung (HIV, psychische Erkrankung, körperliche Erkrankung oder der Wunsch, dem eigenen Ehemann "in den Tod zu folgen") zu beantworten, darf ich Ihnen mitteilen, dass das Motiv des Suizidenten unerheblich ist. Sofern der Suizidente in der Lage ist, seine Handlung und deren Folgen abzuschätzen, ist die Selbsttötung und damit auch die Beihilfe zu dieser stets straflos, auch wenn sie nicht durch eine Krankheit oder sonstiges schweres Leiden motiviert ist.
Abzugrenzen sind solche Verhaltensweisen von der aktiven und passiven Sterbehilfe. Aktive Sterbehilfe (Herbeiführung des Todes durch eine Handlung, aufgrund eines direkten oder indirekten Wunsches einer Person) ist weder in Deutschland noch in der Schweiz erlaubt.
Passive Sterbehilfe, also das so genannte „Sterben lassen", ist in Deutschland (und unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Schweiz) erlaubt, soweit die betreffende Person schwer krank ist und ihr erklärter oder zumindest mutmaßlicher Wille zu sterben eindeutig zu ermitteln ist.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Diese Antwort ist vom 11.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank
Es gibt also grob drei Vorgehensweisen:
Die Beihilfe wird dann offenbar von exit und Co betrieben, indem ein Mittel gestellt wird, dass der Betroffene dann aber selbst einnehmen muss.
Die passive Sterbehilfe also zb das Abschalten der Geräte per Verfügung ist nachvollziehbar, dass die aktive Sterbehilfe verboten ist, auch..
Sie schreiben nun " Sofern der Suizidente in der Lage ist, seine Handlung und deren Folgen abzuschätzen.."
Zuerst einmal würde mich interessieren, ob hier " egoistische Motive " vorliegen, wenn ein Verein wie exit oder dignitas Geld aus der Sache ziehen, denn ich glaube mal nicbt, dass die das umsonst machen..
Meine zweite Frage ist nun die, ob ein Verein den Geisteszustand der " Kunden" prüfen müssen, sie sagen ja selbst, dass der Suizidwillige im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein muss, kann man nicht daraus annehmen, dass jemand der zb seinem Vater in den Tod folgen will umgangssprachlich " nicht mehr ganz richtig im Kopf ist" und vor sich selbst geschützt werden müsste oder anders gesagt, muss man bei Verdacht nicbt erst mal psychologisch prüfen, ob derjenige sie noch alle beisammen hat und überhaupt entscheiden kann bzw andere Hilfe, wie die Beihilfe von Vereinen in Anspruch nehmen kann ?
Sind die Vereine hier in der Pflicht oder kann jeder im es mal krass formulieren jetzt in die Schweiz fahren, weil er oder sie Luebeskummer hat und grade mal so eben sterben will und vielleicht ne Psychose hat ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Das Abschalten eines Gerätes ist eine Handlung und stellt damit aktive und nicht mehr passive Sterbehilfe dar. Passive Sterbehilfe wäre lediglich das Unterlassen von einer Behandlung wie beispielsweise das Nichtanschließen an ein Beatmungsgerät.
Die Prüfung, wie die jeweiligen Verein im einzelnen vorgehen, wäre - da die jeweiligen Vereinssatzungen etc. einzusehen und zu überprüfen wären - ein Auftrag (ggf. für das hiesige Protal „beauftrag einen Anwalt" mit dem entsprechend erhöhten Mindesteinsatz) und kann im Rahmen der reinen Frageoption hier leider nicht beantwortet werden. Das gilt auch für Ihre Frage, ob sich die Vereine gegebenenfalls verpflichten (und dies auch überhaupt können), dem Geisteszustand ihrer jeweiligen Klientel zu überprüfen. Hierzu müssten zum einen die jeweiligen Satzungen etc. geprüft werden (es ist daher keine „einfache Frage" mehr) und es stellt außerdem eine neue Frage dar, die im Rahmen der Nachfrageoption leider unzulässig ist.
Ferner muss ich Ihnen mitteilen, dass die Nachfrageoptionen nur der gegebenenfalls nicht vollständigen Klärung der eingangs gestellten Fragen (wie oben hinsichtlich der aktiven Sterbehilfe durch Ausschalten eines Gerätes) dient. Ihre weiteren neuen Fragen - ob beispielsweise die Entgegennahme von Geld seitens der fraglichen Vereine ein egoistisches Motiv im Sinne des schweizerischen Strafrechts darstellt – wären im Rahmen einer neuen Anfrage zu klären. Ich hoffe, dass Sie trotzdem einen ersten Einblick in den von Ihnen aufgestellten Fragenkomplex erhalten haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist verständlich, dass sich Anschlussfragen stellen. Aber bitte berücksichtigen Sie die hier geltenden Vorgaben. Die Fragen nach etwaigen egoistischen Motiven oder nach einer Pflicht zur Überprüfung des Geisteszustandes seitens der von Ihnen angesprochenen Vereinen waren ursprünglich noch nicht gestellt worden.
Ihre weitere Frage, ob sich jeder - egal aus welchem Grund (Liebeskummer, Psychose) - helfen lassen kann, seinem Leben ein Ende zu setzen, habe ich bereits bejaht: u. a. sofern es sich bei dieser Hilfe um eine so genannte Beihilfe zur Selbsttötung handelt.
Ich hoffe, dass diese Ausführungen für Sie nachvollziehbar sind und verbleibe mit freundlichen Grüßen.