Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Da Ihnen ja offensichtlich eine konkrete Leistungsbeschreibung von Ihrem Vertragspartner zur Verfügung gestellt worden ist, muessen diese Punkte der Leistungsbeschreibung auch nachweislich von dem Dienstleister zur Suchmachinenoptimierung erbracht werden.
Sie können also sehr wohl verlangen, dass Ihnen die Leistung "Verlinkung auf Ihre Seiten von themenrelevanten Webseiten" transparent gemacht wird. Anhand Ihrer Schilderung kann ich hier auch nicht ansatzweise ein Geheimhaltungsinteresse Ihres Vertragspartners erkennnen.
Rechtlich folgt diese Anspruch aus dem Vertrag und den sich daraus prozessual ergebenden Verpflichtungen. Einmal angenommen, Ihr Vertragspartner würde Sie verklagen und Zahlung verlangen, so muesste dieser auf einen entsprechenden Einwand Ihrerseits hin, nachweisen, dass die vertraglich versprochenen Leistungen erbracht worden sind. Spätestens im Prozess muesste daher eine Offenlegung der Dienstleistungen erfolgen.
Sie sollten daher auch weiterhin den Nachweis der Erbringung der vollständigen Leistungen fordern und bis dahin ein Zurückbehaltungrecht, §§ 320, 273 BGB, geltend machen.
Zum Nachweis der Leistungen sollten Sie eine angemessene Frist ( 2-3 Wochen ) setzen. Nach Ablauf der Frist könnten Sie dann eine Drittfirma mit der Erbringung dieser Leistung beauftragen und die Kosten - ggf. durch Einbehalt- von Ihrem Vertragspartner ersetzt verlangen.
Zur weiteren Abklärung der vertraglichen Pflichten wäre sicherlich die Prüfung der Vertagsunterlagen einschl. Leistungsverzeichnis empfehlenswert. Bei Bedarf können Sie sich deswegen gern unverbindlich an mich wenden.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beatwortet zu haben.